| Allgemeines | |
| § 1 | Zweck der Sp0 |
| § 2 | Spieldurchführung |
| § 3 | Spielbetrieb |
| § 4 | Teilnahmeberechtigung |
| § 5 | Paß- und Meldewesen |
| § 6 | Spielberechtigung |
| § 7 | Wartezeit |
| § 8 | Freigabe u. Freigabeverweigerung |
| § 9 | Spielkleidung |
| § 10 | Spielbälle |
| § 11 | Austragungsstätte |
| § 12 | Veranstaltungsleitung |
| § 13 | Schiedsrichter |
| § 14 | Spielverbot |
| Mannschaftswettbewerbe | |
| § 15 | Spielklassen |
| § 16 | Teilnahmemeldung |
| § 17 | Ranglisten |
| § 18 | Mannschaftsstärke und Wertung der Spiele |
| § 19 | Spielerrangliste |
| § 20 | Einsatz von Jugendlichen |
| § 21 | Spielleiter |
| § 22 | Schiedsrichter |
| § 23 | Mannschaftsführer |
| § 24 | Spielbericht |
| § 25 | Spielzeiten |
| § 26 | Verlegung von Spielen |
| § 27 | Wettkampfverlust der Mannschaft |
| § 28 | Spielverlust einzelner Spiele |
| § 29 | Ausscheiden aus der Punktspielrunde |
| § 30 | VL / LL-Punktspielrunde |
| Einzelwettbewerbe | |
| § 31 | Einzelmeisterschaften |
| § 32 | Meisterschaftsturniere |
| § 33 | Kreismeisterschaften |
| § 34 | Bezirksmeisterschaften |
| § 35 | Landesmeisterschaften |
| § 36 | Ausschreibung |
| § 37 | Teilnahmemeldung |
| § 38 | Auslosung |
| § 39 | Überregionale Meisterschaften |
| Ranglisten | |
| § 40 | Ranglistenspiele |
| § 41 | Altersklassen |
| § 42 | Ausschreibung |
| § 43 | Teilnahmemeldung |
| § 44 | Durchführung |
| § 45 | Überregionale Ranglistenspiele |
| Sonstige Wettkämpfe | |
| § 46 | Repräsentativspiele |
| § 47 | Turniere gem. Ausschreibung |
| § 48 | Spiele gegen Vereine anderer Verbände |
| Schlussbestimmungen | |
| § 49 | Schlussbestimmung |
| Anlagen - Ausführungsbestimmungen | |
| A I | § 15 SpO - Auf- und Abstieg |
| A II | § 11 Sp0 - Austragungsstätte |
| A III | § 36,42,48 SpO - Ausschreibungen |
| A IV | § 44 SpO - Durchführung Ranglisten - |
| A V | § 16 SpO - Spielgemeinschaften |
| A VI | § 5 SpO - Paß- und Meldewesen |
| VL / LL - Ordnung | |
| § 1 | Gültigkeit |
| § 2 | Verbandsliga und Landesliga |
| § 3 | VL/LL-Spielleiter |
| § 4 | VL / LL - Saison |
| § 5 | Teilnehmer |
| § 6 | VL/LL-Schiedsrichter |
| § 7 | Kosten |
| § 8 | Meistertitel |
| § 9 | Auf- und Abstieg der VL |
| § 10 | Auf- und Abstieg der LL |
| § 11 | Weitere Abstiegsregelungen VL / LL |
| § 12 | Schiedsrichter |
| § 13 | Kosten |
| § 14 | Inkrafttreten |
| DuB zur VL/LL-Ordnung | |
| § 1 | Grundlage |
| § 2 | Mannschaftsmeldung |
| § 3 | Pressematerialien |
| § 4 | Halle |
| § 5 | Punktspielrunde |
| § 6 | Spielplan |
| § 7 | Anfangszeiten |
| § 8 | Federbälle |
| § 9 | Hallenöffnung |
| § 10 | Verspätung |
| § 11 | Mannschaftsführer |
| § 12 | Mannschaftsaufstellung |
| § 13 | Ersatzspieler |
| § 14 | Präsentation |
| § 15 | Beginn der Spiele und Pausen |
| § 16 | Nicht spielbereit nach 30 Minuten |
| § 17 | Spielbericht |
| § 18 | Wettkampf |
| § 19 | Werbung |
| A I | Anlage I - Mindestanforderungen |
| A II | Anlage II - Ergänzungen für Schiedsrichter |
| Musterformulare - Spielpläne | |
| F I | Muster-Meldeformular |
| F II | Muster-Vereinsrangliste |
| R I | Ranglistenplan 16-er Feld |
| R II | Ranglistenplan 24-er Feld |
| R III | Ranglistenplan 32-er Feld |
| R IV | Ranglistenplan A1 |
| R V | Ranglistenplan A2 und B1 |
| R VI | Ranglistenplan C1 |
| § 1 Zweck der Sp0 |
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| 1.1 | Zweck dieser Spielordnung (SpO) ist es, einheitliche Richtlinien für den Wettspielbetrieb innerhalb des Verbandes zu schaffen. |
| 1.2 | Sie ist in Übereinstimmung mit der Spielordnung des Deutschen Badmintonverbandes e.V. (DBV) aufgestellt worden und ist der Satzung als Rechtsgrundlage beigefügt. |
| § 2 Spieldurchführung |
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| 2.1 | Für den gesamten Spielbetrieb gelten die internationalen Spielregeln in der amtlichen Fassung des DBV sowie deren Erläuterungen und die amtlichen Turnierregeln. | |
| 2.2 | Die Spielsaison beginnt am 1. September und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. | |
| 2.3 | Die Leitung des Spielbetriebes liegt in der Hand des jeweiligen Ausschusses für Spielbetrieb (AfS). Seine Aufgaben sind: | |
| a) | Ausschreibung des Turniers | |
| b) | Auslosung | |
| c) | Erstellung eines Zeitplans | |
| d) | Abwicklung der Spiele | |
| Zur Abwicklung der Spiele ist ein Turnierausschuß einzusetzen, der aus mindestens 3 Personen bestehen muß. Ein Turnierleiter ist zu bestimmen. | ||
| 2.4 | Der Turnierausschuß verhandelt die auf dem Turnier anfallenden Proteste endgültig. Den Vorsitz führt der Turnierleiter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Turnierleiters. | |
| § 3 Spielbetrieb |
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| 3.1 | Folgende Wettbewerbe werden durchgeführt: | |
| a) | Mannschaftsmeisterschaften (Abschnitt II - §§ 15-30) | |
| b) | Einzelmeisterschaften (Abschnitt III - §§ 31-39) | |
| c) | Ranglistenturniere (Abschnitt IV - §§ 40-45) | |
| d) | Sonstige Wettkämpfe (Abschnitt V - §§ 46-48) | |
| 3.2 | Sämtliche Bezirke bzw. Kreisfachverbände und Mitgliedsvereine des SHBV haben die Möglichkeit, sich für die Ausrichtung zu bewerben. | |
| 3.3 | Bei allen Wettbewerben sind Anstand und Fairneß Grundvoraussetzungen sportlichen Verhaltens. Verstöße dagegen werden geahndet. | |
| 3.4 | Alle Wettbewerbe sollen in einem dem Badmintonsport würdigen Rahmen ausgerichtet werden. | |
| § 4 Teilnahmeberechtigung |
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| 4.1 | Teilnahmeberechtigt für die Wettbewerbe nach § 3.1 a - c sind nur Mitglieder von Vereinen, die dem SHBV angeschlossen sind. |
| 4.2 | Jeder Mitgliedsverein des SHBV kann sich an den Wettbewerben beteiligen, sofern die Voraussetzungen nach der SHBV-Satzung und den Ordnungen erfüllt sind. |
| 4.3 | Zu den Mannschafts- und Einzelmeisterschaften und den Ranglistenturnieren der Junioren und Senioren sind alle Spieler spielberechtigt, die am 1. Januar der laufenden Saison mindestens 18 Jahre alt sind und die weiteren Voraussetzungen nach dieser Sp0 erfüllen, sowie die Jugendlichen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Jugendordnung des SHBV, der Gruppe Nord und des DBV eine Spielerlaubnis vom SHBV-Ausschuß für Jugend (AfJ) erhalten haben. Der AfJ kann andere Jugendliche für Wettbewerbe der Senioren melden. |
| 4.4 | Zu den anderen Wettbewerben sind auch die Jugendlichen spielberechtigt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dieser Ordnung und der Jugendordnung erfüllt sind. |
| 4.5 | Mit Abgabe der Meldung verpflichtet sich der meldende Verein zur Zahlung der Melde- bzw. Startgebühr. Erst mit der Zahlung wird die Startberechtigung erworben. |
| 4.6 | Nimmt ein Spieler, der ordnungsgemäß zu einem Einzelwettbewerb gemeldet wurde und keine Absage erhalten hat, nicht teil, hat der Verein neben dem Meldegeld eine Gebühr von Euro 15,50 an den Veranstalter zu zahlen. Die Gebühr ist in einem Turnier nur einmal fällig. Die Zahlung hat nach Aufforderung von dem meldenden Verein für seine Mitglieder an den Veranstalter zu erfolgen, wobei es gleichgültig ist, ob die Nichtteilnahme entschuldigt oder unentschuldigt erfolgte. Ein unentschuldigt fehlender Spieler verliert das Melderecht zum nächsten Turnier gleicher Art. |
| 4.7 | Für den Jugendspielbetrieb gilt die Jugendordnung. |
| § 5 | |
| Paß- und Meldewesen | |
| 5.1 | Für jedes Mitglied eines Badmintonvereins oder einer einem Turn- und Sportverein angeschlossenen Badmintonabteilung, das am Einzel- oder Mannschaftswettbewerb teilnimmt, ist eine Spielberechtigung beim SHBV zu beantragen. Zuständig für die Erteilung ist die SHBV-Paßstelle. |
| 5.2 | Die Mitgliedsvereine erhalten über die Ihnen erteilten Spielberechtigungen eine Spielberechtigungsliste. |
| 5.3 | Den zuständigen Mitgliedern des AfS oder deren Beauftragten ist auf Verlangen die Spielberechtigungsliste zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Nichtvorlage erwirkt ein Ordnungsgeld gemäß Anlage I zur SHBV - RO. |
| 5.4 | Die näheren Einzelheiten sind in der Anlage VI zur SHBV-Sp0 geregelt. |
| § 6 Spielberechtigung |
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| 6.1 | Ein Spieler kann nur für einen Verein eine Spielberechtigung erhalten. Sie wird ihm durch die SHBV-Paßstelle erteilt. | ||
| 6.2 | Eine Spielberechtigung mit sofortiger Wirkung ist zu erteilen: | ||
| a) | an Spieler, die bei Aufnahme des Vereins namentlich gemeldet wurden und noch keine Spielberechtigung hatten; | ||
| b) | an Spieler, die beim Zusammenschluß mehrerer Vereine für einen dieser Vereine spielberechtigt waren; | ||
| c) | an Spieler, die sich wegen Auflösung oder Zusammenschluß ihres Vereins einem anderen Verein anschließen und vorher spielberechtigt waren; | ||
| d) | an Spieler, die von anderen Landesverbänden oder ausländischen Verbänden übergetreten sind und vom bisherigen Verband freigegeben wurden. Dieses gilt nicht für Spieler, die nach Beginn der Rückrunde noch für den bisherigen Landesverband spielberechtigt waren. Hier gilt § 7 dieser SpO. | ||
| e) | an Spieler, die bisher keine Spielberechtigung für einen anderen Badmintonverein hatten. | ||
| 6.3 | Eine Spielberechtigung mit eingeschränkter Wirkung ist zu erteilen an Spieler, die durch einen Vereinswechsel im SHBV einer Wartezeit unterliegen. Die Wartezeit wird durch einen Wechsel zu einem anderen Landesverband und zurück nicht unterbrochen. Insoweit findet Punkt 6.2 d) keine Anwendung. | ||
| 6.4 | Eine erteilte Spielberechtigung ruht, solange für bestimmte Wettbewerbe eine verhängte Sperre wirksam ist. | ||
| 6.5 | Die Spielberechtigung geht mit dem Austritt aus dem Verein, für den die Spielberechtigung bestand, verloren. | ||
| § 7 Wartezeit |
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| 7.1 | Jeder Spieler, der seinen Verein wechselt oder eine Änderung seiner Spielberechtigung beantragt, unterliegt bei erfolgter Freigabe einer Wartezeit von 3 Monaten für Mannschaftswettbewerbe gem. § 15 SpO. |
| 7.2 | Bei begründeter Nichtfreigabe unterliegt der Spieler einer Wartezeit von bis zu 12 Monaten für alle Wettbewerbe. |
| 7.3 | Jugendliche, die für die Senioren spielberechtigt werden, unterliegen bei Vereinswechsel dann keiner Wartezeit, wenn ihr bisheriger Verein keine Seniorenmannschaft hat. |
| 7.4 | Die Wartezeit beginnt mit dem Tag des schriftlich erklärten Austritts oder des Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung. Eine Wartezeit kann nicht aufgehoben oder unterbrochen werden, außer der Wechsel bzw. Austritt wird annulliert. |
| 7.5 | Ein Vereinswechsel oder ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung während der Wartezeit verändert den Beginn der Wartezeit nicht. |
| § 8 | |||
| Freigabe u. Freigabeverweigerung | |||
| 8.1 | Ein Spieler, der schriftlich seinen Austritt aus seinem Verein erklärt bzw. seine Spielberechtigung geändert haben will, ist vom Tage des Antrageingangs freizugeben, wenn keine Gründe zur Freigabeverweigerung vorliegen. | ||
| 8.2 | Gründe zur Freigabeverweigerung können sein: | ||
| a) | rückständige Beiträge, jedoch nicht über 1 Jahr hinaus, | ||
| b) | nicht bezahlte Geldstrafen, die vor dem Austritt verhängt wurden, | ||
| c) | rechtskräftige Vereinsstrafen, | ||
| d) | laufendes Strafverfahren, das vor dem Austritt rechtsanhängig wurde und dieses dem Spieler offiziell mitgeteilt worden ist, | ||
| e) | zurückgefordertes, aber noch nicht zurückgegebenes Vereinseigentum. | ||
| 8.3 | Die Freigabeverweigerung ist unter Angabe der Gründe binnen 14 Tagen per Einschreiben bei der Paßstelle einzureichen. | ||
| 8.4 | Nach Eingang der Begründung muß die Paßstelle bei der 1. Instanz ein Überprüfungsverfahren einleiten. | ||
| § 9 Spielkleidung |
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| 9.1 | Bei allen Wettbewerben muß in sportgerechter und bei Mannschafts- und Doppelwettbewerben in einheitlicher Kleidung gespielt werden. |
| 9.2 | Bei Werbung an der Spielkleidung gelten bei IBF-Veranstaltungen die jeweils gültigen Bestimmungen der IBF. Bei allen anderen Veranstaltungen im Bereich des DBV ist Werbung an der Spielkleidung uneingeschränkt zulässig. Bei Fernsehübertragungen kann der Turnierausschuß Einschränkungen vornehmen. Werbung mit sittenwidrigen, beleidigenden, abstoßenden Inhalten ist untersagt. |
| 9.3 | Spieler, die gegen 9.1 bzw. 9.2 verstoßen, sind vom Referee / Turnierleiter / Mannschaftsführer namentlich zu vermerken. Mitglieder des Präsidiums und der Kreisfachverbände sind berechtigt, namentliche Vermerke vorzunehmen. Durch den zuständigen AfS / SpL ist dann ein Ordnungsgeld gemäß Anlage I zur SHBV-RO zu verhängen. |
| § 10 Spielbälle |
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| 10.1 | Naturfederbälle werden als spielbar betrachtet, wenn sie in ihrer Flugeigenschaft und Beschaffenheit den amtlichen Spielregeln entsprechen. Das Präsidium gibt so früh wie möglich, spätestens zum Verbandstag bekannt, welche Bälle für die kommende Spielsaison für das Verbandsgebiet zugelassen sind. |
| 10.2 | Das Präsidium kann bei bestehenden Sponsorvertragen für Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere auf Landesebene den Spielball festlegen. Die Bekanntgabe, welche Spielbälle bei welchen Turnieren gespielt werden, erfolgt auf dem Verbandstag. |
| 10.3 | Alle Wettbewerbe können auch mit Kunststoffbällen durchgeführt werden, wenn der zuständige AfS es zuläßt. Er kann darüber eine generelle Anordnung erlassen. |
| § 11 Austragungsstätte |
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| 11.1 | Die Austragungsstätte gilt als zugelassen, wenn sie mit den Bestimmungen der amtlichen Spielregeln und Erläuterungen übereinstimmt. |
| 11.2 | Für Mannschaftswettbewerbe gilt eine Halle nur als zugelassen, wenn sie den Anforderungen nach der Anlage II zur Sp0 genügt. |
| § 12 Veranstaltungsleitung |
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| 12.1 | Die Leitung eines Wettbewerbes obliegt dem Veranstalter. Dieser kann die Leitung dem Ausrichter oder anderen Personen übertragen. Der Leiter ist verantwortlich für die Einhaltung der Spiel- und Wettbewerbsvorschriften. |
| 12.2 | Der Ausrichter ist verpflichtet, den Zustand der Austragungsstätte so zu halten, daß eine einwandfreie Durchführung der Wettbewerbe gewährleistet ist. |
| § 13 Schiedsrichter |
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| 13.1 | Zu allen Wettbewerben gem. Abschnitt III und IV sind Referees zu benennen. |
| 13.2 | Die Spiele sollen von geprüften Schiedsrichtern geleitet werden. Stehen keine oder nicht ausreichend Schiedsrichter zur Verfügung, kann die Veranstaltungsleitung Spieler für das Schiedsrichteramt heranziehen. |
| 13.3 | Für jede von einem Verein für die Mannschaftswettbewerbe gem. § 15 Sp0 gemeldete Mannschaft muß für den meldenden Verein mindestens ein bestätigter Schiedsrichter im SHBV oder überregional tätig sein. |
| 13.4 | Diese Schiedsrichter sind vor Beginn jeder Saison von den Vereinen dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schiedsrichterwesen des SHBV namentlich zu benennen. Für jeden fehlenden Schiedsrichter im Sinne dieser Bestimmung hat der betroffene Verein ein Ordnungsgeld gemäß Anlage I zur SHBV - RO an den SHBV zu zahlen. |
| § 14 Spielverbot |
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| 14.1 | Es besteht ein Spielverbot für Tage, an denen der SHBV-Verbandstag stattfindet. Das Präsidium kann anläßlich besonderer Verbandsveranstaltungen bzw. zwingender Gegebenheit örtlich oder auch für das ganze Verbandsgebiet Spielverbot erlassen. |
| 14.2 | Spielverbote sind mindestens 14 Tage vorher bekannt zugeben. |
| 14.3 | Das Präsidium kann eine allgemeine Spielruhe anordnen, wenn dieses im Interesse des Verbandes liegt. Er ist daher an keine Frist gebunden. |
| 14.4 | Spielverlegungen für Spieler, die im Interesse des SHBV bei norddeutschen
und deutschen Titelkämpfen, bei Ranglistenturnieren oder für den
DBV bei internationalen Wettkämpfen im Einsatz sind, ist auf Antrag
stattzugeben. Dieses gilt auch für Jugendliche mit Seniorenstarterlaubnis. Der jeweils zuständige AfS hat gegebenenfalls die Spiele neu anzusetzen. Der Antrag ist mind. 14 Tage vor dem angesetzten Spieltermin schriftlich an den Ausschuss für Leistungssport zu richten, der über den Antrag abschließend entscheidet. |
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