| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Gerichtsbarkeit |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Rechtsorgane |
| § 4 | Besetzung |
| § 5 | Zuständigkeit |
| II. Allgemeine Bestimmungen | |
| § 6 | Allgemeine Bestimmungen |
| § 7 | Zeugen |
| § 8 | Vollstreckung |
| § 9 | Haftungsausschluß |
| III. Bestimmungen für das Strafverfahren | |
| § 10 | Verfahren |
| § 11 | Mündliche Verhandlung |
| § 12 | Nichterscheinen des Angeschuldigten |
| § 13 | Urteil |
| § 14 | Strafen |
| § 15 | Kosten |
| § 16 | Verjährung |
| § 17 | Ordnungsstrafgewalt |
| IV. Bestimmungen für das Ordnungsverfahren | |
| § 18 | Bestimmungen für das Ordnungsverfahren |
| V. Bestimmungen für das Protestverfahren | |
| § 19 | Protest |
| § 20 | Frist und Form |
| § 21 | Protestgebühr |
| § 22 | Verfahren |
| § 23 | Urteil |
| § 24 | Kosten |
| VI. Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren | |
| § 25 | Tätigkeitsbereich |
| § 26 | Form und Frist |
| § 27 | Verfahren |
| § 28 | Urteil |
| § 29 | Kosten |
| § 30 | Überprüfungsverfahren von Freigabeverweigerungen |
| VII. Berufung im Straf-, Protest- und Verwaltungsverfahren | |
| § 31 | Berufung |
| § 32 | Berufungsgebühr |
| § 33 | Verfahren |
| § 34 | Urteil |
| § 35 | Rechtskraft |
| § 36 | Beschwerde |
| § 37 | Wiedereinsetzung |
| § 38 | Wiederaufnahme |
| § 39 | Beschwerderecht |
| Anlagen - Ausführungsbestimmungen | |
| A I | Ausführungsbestimmungen zu § 18 R0 - Ordnungsgeldkatalog - |
| § 1 Gerichtsbarkeit |
||
| 1.1 | Der Verband hat in allen seine Belange berührenden Angelegenheiten eigene Gerichtsbarkeit. | |
| 1.2 | Die Rechtsorgane des Verbandes üben folgende Tätigkeit aus: | |
| a) | Im Strafverfahren | |
| werden auf Anzeige oder von Amts wegen Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen, gegen die Anordnungen der Organe und Vergehen gegen den sportlichen Anstand, d.h. alle Formen unsportlichen Verhaltens, untersucht und die Schuldigen bestraft. | ||
| b) | Im Ordnungsverfahren | |
| werden bei kleineren Verstößen gegen die Bestimmungen oder den sportlichen Anstand Ordnungsgelder verhängt. | ||
| c) | Im Protestverfahren | |
| werden auf Protest oder von Amts wegen die Gültigkeit und die Wertung von Wettbewerben nachgeprüft und entschieden. | ||
| d) | Im Verwaltungsverfahren | |
| wird die Unwirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen der Organe festgestellt. | ||
| § 2 Geltungsbereich |
|
| 2.1 | Alle dem SHBV angehörenden Vereine, Abteilungen und deren Mitglieder, die Mitglieder der Organe des SHBV, der Bezirke und der Kreisfachverbände unterstehen in allen Angelegenheiten, die in Verbindung mit |
| dem Verband oder dem Badmintonsport stehen, der Rechtssprechung des Verbandes, soweit der Rechtsverkehr durch die Rechtsordnung des DBV diesen nicht vorbehalten wird. | |
| 2.2 | Die Entscheidungen der Rechtsorgane sind innerhalb des SHBV rechtsverbindlich. |
| 2.3 | Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen. |
| Ausnahmen kann das Präsidium des SHBV mit Zustimmung des Verbandsgerichts zulassen. |
| § 3 Rechtsorgane |
||
| 3.1 | Rechtsorgane erster Instanz sind: | |
| a) | die Kreisspielausschüsse, | |
| b) | die Bezirksspielausschüsse, | |
| c) | der Ausschuß für Jugend AfJ, | |
| d) | der Ausschuß für Spielbetrieb AfS, | |
| e) | das Verbandsgericht. | |
| 3.2 | Rechtsorgan zweiter Instanz ist: | |
| das Verbandsgericht | ||
| § 4 Besetzung |
|
| 4.1 | Alle Rechtsorgane sind mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. |
| 4.2 | Ein Mitglied eines Rechtsorgans wirkt in einem Verfahren nicht mit, wenn es an dem Verfahren unmittelbar beteiligt ist oder sich für befangen hält |
| und das Rechtsorgan entsprechend beschließt. Bei einem solchen unanfechtbaren Beschluß wirkt das betreffende Mitglied nicht mit. An die Stelle des Vorsitzenden tritt sein Vertreter, an die Stelle eines Beisitzers dessen Vertreter. Verfahrensbeteiligte können unter Angabe von Gründen einen schriftlichen Befangenheitsantrag stellen, solange nicht das Verfahren durch Urteil oder Beschluß abgeschlossen ist. | |
| 4.3 | Im Protestverfahren dürfen die Beisitzer nicht den streitenden Vereinen angehören. |
| 4.4 | Die Beisitzer dürfen im Strafverfahren nicht den unmittelbar betroffenen Vereinen oder Organen angehören. |
| § 5 Zuständigkeit |
||||
| 5.1 | Die Kreisspielausschüsse sind in erster Instanz zuständig für: | |||
| a) | Straf-, Ordnungs- und Protestverfahren bei allen ihrer Aufsicht unterliegenden Wettbewerben Kreisebene, | |||
| b) | Freundschaftsturniere ihres Kreises, | |||
| c) | Verfahren gegen Mitgliedsvereine und Mitglieder des Kreises, | |||
| d) | die Feststellung der Unwirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen der Organe des Kreises. | |||
| 5.2 | Die Bezirksspielausschüsse sind in erster Instanz zuständig für: | |||
| a) | Straf-, Ordnungs- und Protestverfahren bei allen ihrer Aufsicht unterliegenden Wettbewerben Bezirksebene, | |||
| b) | Freundschaftsturniere ihres Bezirkes, | |||
| c) | Verfahren gegen Mitgliedsvereine und Mitglieder des Bezirkes, | |||
| d) | die Feststellung der Unwirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen der Organe des Bezirkes. | |||
| 5.3 | Der Ausschuß für Jugend ist in erster Instanz zuständig für Straf-, Ordnungs- und Protestverfahren bei allen Wettbewerben die seiner Aufsicht nach den Vorschriften der Jugendordnung unterliegen. | |||
| 5.4 | Der Ausschuß für Spielbetrieb ist in erster Instanz zuständig für Straf-, Ordnungs- und Protestverfahren bei allen Wettbewerben und Lehrgängen die seiner Aufsicht unterliegen. | |||
| 5.5 | Diese vier Rechtsorgane können die Strafen nach § 14 Abs. a) - d) verhängen. | |||
| Ausgenommen sind Geldstrafen an Jugendliche. Alle Vergehen, die nach Ansicht des damit befaßten Ausschusses eine härtere Strafe nach sich ziehen, sind nach Verhängung einer vorläufigen Sperre an das Verbandsgericht abzugeben. | ||||
| 5.6 | Das Verbandsgericht ist zuständig in erster Instanz für: | |||
| a) | die von der 1. Instanz abgegebenen Verfahren, | |||
| b) | Verfahren gegen die Mitglieder der Organe des SHBV, soweit sich die Vergehen auf ihre Tätigkeit als SHBV - Organ beziehen oder das Interesse des SHBV unmittelbar betroffen ist, | |||
| c) | die Feststellung der Unwirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen der Organe des SHBV, | |||
| d) | Wiederaufnahmeverfahren, | |||
| e) | Überprüfung von Freigabeverweigerungen. in 2. Instanz für: | |||
| a) | Berufungen gegen die Urteile 1. Instanz, | |||
| b) | Beschwerdeentscheidungen. | |||
| 5.7 | Das Verbandsgericht entscheidet endgültig. § 9 Abs. 2 b, c) der Rechtsordnung des DBV bleibt hiervon unberührt. Das Verbandsgericht kann Urteile wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für berufungsfähig erklären und dem DBV - Verbandsgericht nach § 9 Abs. 2 d vorlegen. | |||
| 5.8 | Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeiten entscheidet das Verbandsgericht, wer zuständig ist. | |||
| § 6 Allgemeine Bestimmungen |
|
| 6.1 | Alle Sitzungen der Rechtsorgane sind öffentlich. Die Öffentlichkeit beschränkt sich auf Mitglieder des SHBV. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
| 6.2 | In jedem Verfahren kann sich der betreffende Mitgliedsverein durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene geschäftsfähige Person vertreten lassen. |
| 6.3 | Verfahren sollen innerhalb von fünf 5 Wochen nach Eingang der Anzeige innerhalb einer Instanz erledigt sein. |
| 6.4 | Jedes Urteil eines Rechtsorgans ist alsbald dem zuständigen Präsidium/Vorstand zuzuleiten. |
| 6.5 | Soweit Verfahren gegen Angehörige der Organe anhängig gemacht werden, sind das Präsidium und die betreffenden Vorstände durch das zuständige Rechtsorgan sofort zu benachrichtigen und zu den Verhandlungen zu laden. |
| 6.6 | Den Spielbetrieb betreffende erstinstanzliche Entscheidungen, die mit Rücksicht auf die Durch- und Fortführung sportlicher Veranstaltungen keinen Aufschub dulden, können von den Rechtsorganen nach mündlicher Anhörung des Betroffenen sofort mündlich getroffen und begründet werden. Der Betroffene kann bei der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, daß ihm innerhalb einer 1 Woche die Entscheidungsgründe schriftlich zugestellt werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt bei mündlicher Entscheidung mit dem Zeitpunkt der Verkündung zu laufen. |
| 6.7 | Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief. |
| 6.8 | Fristen sind einzuhalten. Ihre Versäumung hat Zurückweisung des Antrages oder Rechtsmittels zur Folge. |
| 6.9 | In allen gerichtlichen Verfahren kann der Vorsitzende des Rechtsorgans nicht beteiligte Dritte beiladen, wenn berechtigte Interessen des Dritten durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Nach der Beiladung erlangt der Beigeladene die Stellung einer Partei, wenn er binnen einer 1 Woche nach der Mitteilung seinen Beitritt erklärt. |
| 6.10 | In Berufungs- oder Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen eines Spielausschusses oder anderer spielleitender Stellen, kann der Vorsitzende die Ausschüsse oder Stellen, die die angefochtene Entscheidung getroffen haben, beiladen. Wegen der Rechtsfolge der Beiladung gilt Abs. 9 entsprechend. |
| § 7 Zeugen |
|
| 7.1 | Mitglieder der Mitgliedsvereine und Mitglieder der Organe des SHBV haben die Pflicht, auf Ladung des Vorsitzenden eines Rechtsorgans als Zeuge zu erscheinen. |
| 7.2 | Sie haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Verdienstausfall wird nur bei Vorlage einer Ausfallbescheinigung des Arbeitgebers bis zu einem Höchstbetrag von Euro 25,-- pro Tag gewährt. |
| § 8 Vollstreckung |
|
| Entscheidungen der Rechtsorgane werden von den Verwaltungsorganen vollstreckt. |
| § 9 Haftungsausschluß |
|
| Finanzielle Ersatzansprüche gegen die an Entscheidungen der Rechtsorgane beteiligten Personen können nur bei nachgewiesener Rechtsbeugung geltend gemacht werden. |
| § 10 Verfahren |
|
| 10.1 | Mit Strafe bedrohte Handlungen werden von Amts wegen oder auf Antrag verfolgt. |
| 10.2 | Eine Anzeige ist bei der zuständigen Instanz in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Beweismittel anzubringen. |
| 10.3 | Dem Angeschuldigten ist vom Vorsitzenden des Rechtsorgans eine Abschrift der erhobenen Vorwürfe zuzustellen. Ihm ist eine Frist zur Erwiderung von sieben 7 Tagen zu geben. |
| 10.4 | Dem Angeschuldigten steht es frei, zu seiner Entlastung Zeugen zu benennen oder andere Beweismittel vorzulegen. Die Ladung von durch den Angeschuldigten genannter Zeugen erfolgt nur, wenn der Angeschuldigte einen Vorschuß von jeweils Euro 15,- auf das ihm mitgeteilte Konto des Kreises , Bezirks oder SHBV einzahlt. Wenn das Rechtsorgan es für notwendig erachtet, kann es auch Zeugen ohne eingezahlten Vorschuß laden. |
| 10.5 | Nach Abschluß der Ermittlungen und der Beweisaufnahme entscheidet das Rechtsorgan durch Urteil. |
| 10.6 | Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren oder durch mündliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Rechtsorgan. |
| 10.7 | Der Angeschuldigte kann binnen sieben 7 Tagen nach Inkenntnissetzung, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, verlangen, daß mündlich verhandelt wird. |
| 10.8 | Alle weiteren Entscheidungen eines Rechtsorgans, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ergehen durch Beschluß. |
| 10.9 | Der Vorsitzende eines Rechtsorgans kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Zeit zwischen dem Vorkommnis und dem Urteil vorläufige Verfügungen treffen, insbesondere Spielsperren, Sicherstellungen von Beweisen, Unterlassungsverfügungen und Unwirksamkeitserklärungen. |
| § 11 Mündliche Verhandlung |
|
| 11.1 | Ladungen zur mündlichen Verhandlung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Sie müssen eine 1 Woche vor der Verhandlung zugestellt sein. |
| 11.2 | Der Angeschuldigte kann eine dem SHBV angehörende Person als Beistand benennen und mit ihr zur Verhandlung erscheinen. |
| 11.3 | Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Entscheidungen über die Art und Weise des Verfahrens werden durch Beschluß herbeigeführt. |
| 11.4 | Der Vorsitzende gibt nach Eröffnung die Besetzung des Rechtsorgans bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er weist den Angeschuldigten darauf hin, daß es ihm freistehe, sich zur Anschuldigung zu äußern. Er vernimmt den aussagewilligen Angeschuldigten. Im Anschluß können Beisitzer, Beistand, Beigeladener und Anzeigender dem Angeschuldigten Fragen stellen. |
| 11.5 | Der Vorsitzende ermahnt die Zeugen zur Wahrheit. Bis zu ihrer Vernehmung haben sie sich außerhalb des Verhandlungsraumes aufzuhalten. Ein Zeuge wird in Abwesenheit noch nicht vernommener Zeugen gehört. Im Anschluß an die Befragung durch den Vorsitzenden können die Beisitzer, der Beistand, Beigeladene, Anzeigende und der Angeschuldigte Fragen stellen. |
| 11.6 | Besteht Streit über die Zulassung einer Frage, entscheidet der Vorsitzende. |
| 11.7 | Anzeigende, die als Zeugen in Frage kommen, sollen bis zu ihrer Vernehmung den Verhandlungsraum verlassen. |
| 11.8 | Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, können jederzeit vom Vorsitzenden verlesen werden. Sie können im Urteil nur dann verwertet werden wenn sie mindestens erörtert wurden. |
| 11.9 | Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhält der Anzeigende zunächst Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, dann der Angeschuldigte und sein Beistand. Der Anzeigende kann erwidern. Nach seinem Beistand erhält der Angeschuldigte das letzte Wort. |
| 11.10 | Die Beratung der Rechtsorgane ist geheim. |
| 11.11 | Das Urteil ist im Anschluß an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz mündlich zu begründen. Es wird mit der Begründung zugestellt, sofern der Angeschuldigte hierauf nicht verzichtet. | |
| 11.12 | Die mündliche Verhandlung ist zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten: | |
| - | Rechtsorgan, | |
| - | Namen der Mitglieder und des Protokollführers, | |
| - | alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen, | |
| - | Zeit und Ort der Verhandlung, | |
| - | alle gerichtliche Handlungen des Vorsitzenden, | |
| - | alle Beschlüsse des Rechtsorgans sowie | |
| - | die Handlungen des Anzeigenden, des Angeschuldigten, des Beistandes und der Zeugen. | |
| Es hat weiterhin die Verzichtserklärung des Angeschuldigten auf ein schriftliches Urteil zu enthalten. | ||
| Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet. | ||
| § 12 Nichterscheinen des Angeschuldigten |
|
| Erscheint der Angeschuldigte nicht und liegt dem Rechtsorgan keine ausreichende Entschuldigung vor, so entscheidet das Rechtsorgan nach Ablauf einer halben Stunde entweder in mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten oder im schriftlichen Verfahren. |
| § 13 Urteil |
|||
| Das Urteil enthält: | |||
| 1. | förmliche Vermerke | ||
| a) | Bezeichnung des Rechtsorgans, | ||
| b) | Zeit und Ort der Verhandlung, | ||
| c) | Verhandlungsgegenstand, | ||
| d) | Mitglieder des Rechtsorgans, | ||
| e) | Angeschuldigten, | ||
| f) | Verkündungstag, | ||
| g) | Unterschrift des Vorsitzenden. | ||
| 2. | Entscheidung und Begründung | ||
| a) | Urteilsspruch, | ||
| b) | Tatbestand, | ||
| c) | Entscheidungsgründe, | ||
| d) | Kostenentscheidung, | ||
| e) | Rechtsmittelbelehrung. | ||
| § 14 Strafen |
||
| Bei Verurteilung kann auf folgende Strafen entschieden werden: | ||
| a) | Verwarnung | |
| Sie erfolgt bei geringfügigen Verstößen. | ||
| b) | Verweis | |
| Er erfolgt anstelle einer Geldstrafe als letzte Ermahnung. | ||
| c) | Geldstrafe auch als Nebenstrafe | |
| Sie erfolgt bei größeren Verstößen. Sie beträgt: | ||
| Bei Mitgliedsvereinen bis zu Eur 300,00 | ||
| Bei Vereinsmitgliedern und | ||
| Mitgliedern von Organen Euro 150,00 | ||
| Sie ist binnen vier 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu entrichten. Für Geldstrafen, die gegen Einzelmitglieder verhängt werden, haftet ersatzweise der Verein, soweit er das Verhalten des Bestraften zu vertreten hat. | ||
| d) | Spielsperre | |
| Sie erfolgt bei groben Verstößen gegen die Spielbestimmungen oder den sportliche Anstand. | ||
| Bei schweren Verstößen von Vereinen ist auf Vereinssperre zu erkennen. Ihre Höchstdauer beträgt zwei 2 Jahre. Sie bewirkt ein Teilnahmeverbot an allen sportlichen Veranstaltungen und den Verlust aller Mitgliederrechte. Es dürfen weder Verbands- noch Freundschaftsspiele ausgetragen werden. Bei schweren Verfehlungen von Vereinsmitgliedern ist auf Sperrung zu erkennen. Sie bewirkt ein Spielverbot und ein Verbot zur Amtsausübung. Ihre Höchstdauer beträgt zwei 2 Jahre. | ||
| Mit einer Sperre ist automatisch auf Entzug des Spielerpasses, des Schiedsrichterausweises und des Trainerausweises zu erkennen. | ||
| e) | Aberkennung der Fähigkeit ein Amt im SHBV zu bekleiden | |
| Bei schweren Verfehlungen kann Mitgliedern der Verbandsorgane die Fähigkeit, ein Amt zu bekleiden, für immer oder auf Zeit aberkannt werden. | ||
| f) | Ausschluß aus dem Verband | |
| Bei sehr schweren Verfehlungen, die den Bestand des Verbandes gefährden oder das Ansehen des Verbandes und des Sports empfindlich und nachhaltig schädigen, kann auf Ausschluß aus dem SHBV erkannt werden. | ||
| § 15 Kosten |
|
| 15.1 | Bei Verurteilung trägt der Verurteilte sämtliche Verfahrenskosten einschl. der Zeugenentschädigung usw. |
| 15.2 | Bei einem Freispruch fallen den Kreisfachverbänden bzw. dem SHBV die Kosten zu. |
| 15.3 | Bei einem Freispruch können Angeschuldigter und Beistand kosten wie ein Zeuge verlangen. |
| 15.4 | Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger falscher Anzeige fallen dem Anzeigenden die Kosten zu. |
| § 16 Verjährung |
|
| 16.1 | Strafbare Handlungen hinsichtlich der Spielordnung verjähren drei 3 Monate nach ihrer Begehung. |
| 16.2 | Alle anderen strafbaren Handlungen verjähren nach einem Jahr. |
| 16.3 | Die Verjährung wird durch eine Handlung eines Rechtsorgans oder eine Anzeige unterbrochen. |
| § 17 Ordnungsstrafgewalt |
|
| 17.1 | Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im Schriftverkehr können vom Vorsitzenden eines Rechtsorgans Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese können in Geldstrafen bis zu Euro 50,00 bestehen. |
| 17.2 | Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen durch einen Vorsitzenden eines Spielausschusses ist die Beschwerde beim Verbandsgericht zulässig. |
| 17.3 | Die Beschwerdeentscheidung des Verbandsgerichts und die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts sind unanfechtbar. |
| 17.4 | Ein Beistand kann von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden. Ebenso ein Beigeladener und Zuhörer. |
| 17.5 | Der Angeschuldigte kann aus dem Verhandlungsraum gewiesen werden. Es kann in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden. |
| § 18 Bestimmungen für das Ordnungsverfahren |
|
| 18.1 | Die Spielausschüsse, die Rechtsorgane und durch die Ordnungen des SHBV dazu Legitimierte haben das Recht, gegen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder Ordnungsgelder von Euro 5,00 bis Euro 250,00 festzusetzen. Die Verbandskasse kann beauftragt werden die festgesetzten Ordnungsgelder für den SHBV einzuziehen. |
| 18.2 | Die Festsetzung erfolgt, wenn gegen die Bestimmungen der Spiel- oder Jugendordnung
bzw. gegen weitere Bestimmungen oder gegen den sportlichen Anstand in geringerem
Umfang verstoßen wird. In der Regel sind die in der Anlage
I zur Rechtsordnung festgelegten Ordnungsgelder zu erheben. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Beschuldigten spätestens 2 Wochen nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit schriftlich mitzuteilen. |
| 18.3 | Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß bei Rechtsorganen, ansonsten durch einfache Festsetzung. |
| 18.4 | Jeder, gegen den ein Ordnungsgeld durch einfache Festsetzung verhängt wurde, kann bei dem zuständigen Rechtsorgan einen Antrag auf Entscheidung stellen. Durch den Antrag geht das Ordnungsverfahren in ein Strafverfahren über. |
| Hat eine Rechtsorgan Ordnungsgeld durch Beschluß festgesetzt, so legt es den Antrag auf Entscheidung dem Verbandsgericht vor. Dieses entscheidet durch unanfechtbares Urteil. Eine Festsetzung durch das Verbandsgericht ist unanfechtbar. | |
| 18.5 | § 17 bleibt hiervon unberührt. |
| § 19 Protest |
|
| 19.1 | Der Protest ist der Rechtsbehelf, mit dem die Gültigkeit oder die Wertung eines Wettbewerbs angefochten wird. |
| 19.2 | Protestgrund sind die Verletzungen der Badmintonregeln und der Spielordnung. |
| 19.3 | Tatsachenentscheidungen sind kein Protestgrund. Nachprüfbar sind aber die aus den Tatsachenentscheidungen getroffenen Maßnahmen. |
| 19.4 | Zum Einlegen eines Protestes sind die am Spiel mittelbar oder unmittelbar beteiligten Mitgliedsvereine berechtigt. |
| 19.5 | Gegen die Festsetzung einer Wertung durch den Spielleiter einer Mannschaftsstaffel ist der Protest möglich. Der Spielleiter kann von Amts wegen ein Protestverfahren einleiten. |
| 19.6 | Die Aufhebung oder Änderung einer den Spielbetrieb betreffenden Entscheidung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der weitere Verlauf der sportlichen Veranstaltung und das übergeordnete Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung entgegenstehen. In solchen Fällen kann bei Weiterbestehen eines Rechtsschutzinteresses nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung begehrt werden. |
| § 20 Frist und Form |
|
| 20.1 | Der Protest ist innerhalb von sieben 7 Tagen nach dem Wettbewerb bzw. bei Wertungsfestsetzung durch den Spielleiter sieben 7 Tage nach der Bekanntgabe bei dem zuständigen Rechtsorgan einzulegen. Auf § 24 Abs. 5 der Spielordnung wird verwiesen. |
| 20.2 | Die Protestschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine Begründung ist abzugeben. |
| 20.3 | Der Einzahlungsnachweis über die geleistete Gebühr muß ausweisen, daß diese innerhalb der Frist erfolgte. |
| 20.4 | Proteste bei Turnieren sind unmittelbar bei der Turnierleitung gebührenfrei anzubringen. Der Turnierausschuß entscheidet endgültig. |
| § 21 Protestgebühr |
||
| Die Protestgebühr beträgt bei Anrufung | ||
| a) | des Ausschusses für Spielbetrieb - AfS auf Verbandsebene Euro 25,00 | |
| b) | der anderen Spielausschüsse auf Kreis- und Bezirksebene Euro 15,00 | |
| § 22 Verfahren |
|
| 22.1 | Das Protestverfahren ist in der Regel ein schriftliches Verfahren. |
| 22.2 | Hält der Vorsitzende des Rechtsorgans es für erforderlich, kann er mündliche Verhandlung anordnen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. |
| 22.3 | Bei mündlicher Verhandlung gelten die allgemeinen Vorschriften und die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß. Eine Partei kann einen Beistand nicht benennen. |
| 22.4 | Der Protest kann bis zur Beweisaufnahme zurückgenommen werden. In diesem Falle wird die Protestgebühr zurückgezahlt, jedoch trägt die protestierende Partei die bisher entstandenen Verfahrenskosten. |
| § 23 Urteil |
|
| 23.1 | Das Urteil lautet auf Zurückweisung des Protestes, wenn er nicht begründet ist, ansonsten auf Ungültigerklärung eines Spiels oder Wettbewerbs oder einer Wertung und Festsetzung einer anderen Wertung. § 19 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. |
| 23.2 | Das Urteil muß eine Kostenentscheidung treffen. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
| § 24 Kosten |
|
| 24.1 | Wird der Protest zurückgewiesen, ist die protestierende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Die Protestgebühr ist hierbei anzurechnen. |
| 24.2 | Bei Protesterfolg wegen Verstoßes gegen die Spielordnung fallen dem Protestgegner die Protestgebühren und Verfahrenskosten zu. Die Protestgebühr wird dem Protestierenden zurückgezahlt. |
| 24.3 | Bei Protesterfolg wegen Verstoßes gegen die Badmintonregeln durch den Schiedsrichter fallen dem Kreis, Bezirk bzw. dem Verband die Kosten des Verfahrens zu, wenn es sich um einen geprüften Schiedsrichter handelt. Ansonsten trägt die Kosten des Verfahrens der Protestbeteiligte, der den Schiedsrichter gestellt hat. |
| Die Protestgebühr wird an den Protestierenden zurückgezahlt. | |
| 24.4 | Die Protestparteien können weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall geltend machen. |
| § 25 Tätigkeitsbereich |
|
| 25.1 | Im Verwaltungsverfahren werden die Rechtsorgane zur Feststellung der Unwirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen der Organe tätig. |
| 25.2 | Jeder Mitgliedsverein und jedes Mitglied kann einen derartigen Antrag stellen, mit dem ein Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen gerügt wird. |
| § 26 Form und Frist |
|
| 26.1 | Der Antrag ist binnen sieben 7 Tagen nach Kenntnis der Verwaltungsmaßnahme beim zuständigen Rechtsorgan schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine Begründung ist abzugeben. |
| 26.2 | Der Antrag ist gebührenfrei. |
| § 27 Verfahren |
|
| Die Verfahrensvorschriften des Protestverfahrens § 22 gelten sinngemäß. |
| § 28 Urteil |
|
| 28.1 | Das Urteil lautet auf Zurückweisung des Antrages oder auf Unwirksamkeit der Verwaltungsmaßnahme. |
| 28.2 | Das Urteil muß eine Kostenentscheidung treffen. |
| § 29 Kosten |
|
| 29.1 | Wird der Antrag zurückgewiesen, fallen dem Antragsteller die Kosten zur Last. |
| 29.2 | Wird auf Unwirksamkeit der Verwaltungsmaßnahme erkannt, fallen die Kosten dem Kreis, Bezirk oder Landesverband zu. |
| 29.3 | Der Antragsteller kann Fahrtkosten und Verdienstausfall wie ein Zeuge geltend machen. |
| § 30 Überprüfungsverfahren von Freigabeverweigerungen |
|
| 30.1 | Im Verwaltungsverfahren findet das Überprüfungsverfahren von Freigabeverweigerungen statt. |
| 30.2 | Gebühren werden nicht erhoben. |
| 30.3 | Das Urteil lautet auf: "Der Antragsteller wird für freigegeben erklärt" oder "Der Antrag auf Freigabe wird zurückgewiesen". |
| 30.4 | § 29 findet keine Anwendung. |
| § 31 Berufung |
|
| 31.1 | Die Berufung ist das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der Rechtsorgane 1. Instanz. Die Berufung bezweckt die Nachprüfung eines Urteils in sachlicher und rechtlicher Beziehung. |
| 31.2 | Die Einlegung einer Berufung hindert nicht die Vollstreckung der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Vollstreckung kann jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag des Betroffenen durch unanfechtbaren Beschluß des Vorsitzenden einstweilen eingestellt werden. |
| 31.3 | Die Berufung ist binnen einer 1 Woche nach Verkündung, mangels Verkündung nach Zustellung der vorangegangenen Entscheidung durch begründeten Schriftsatz zweifach in eingeschriebenem Brief an das Verbandsgericht zu senden. |
| 31.4 | Zur Einlegung einer Berufung sind die an der Entscheidung mittel- oder unmittelbar Beteiligten berechtigt. |
| 31.5 | Das Präsidium des SHBV kann innerhalb von sieben 7 Tagen nach Kenntnisnahme von jedem ihm vorzulegenden Urteil gegen dieses gebührenfrei Berufung einlegen, jedoch nicht gegen Urteile des Verbandsgerichts. |
| 31.6 | Die Fristen werden nur gewahrt, wenn die Schriftsätze innerhalb der Fristen nachweislich Poststempel abgesandt werden oder dem Verbandsgericht zugehen. |
| § 32 Berufungsgebühr |
|
| Die Berufungsgebühr für Urteile im Straf-, Protest- und Verwaltungsverfahren beträgt Euro 50,00. Sie ist innerhalb der Berufungsfrist auf das Verbandskonto des SHBV zahlbar. |
| § 33 Verfahren |
|
| 33.1 | Die Verfahrensvorschriften im Straf-, Protest- und Verwaltungsverfahren finden entsprechende Anwendung. |
| 33.2 | Neue Beweismittel sind zulässig. |
| § 34 Urteil |
||
| 34.1 | Hat die Berufung aus Verfahrensgründen Erfolg, so kann der Streitfall durch Urteil an das untere Rechtsorgan zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen werden. | |
| 34.2 | Ansonsten lautet das Urteil: | |
| a) | auf Zurückweisung der Berufung oder | |
| b) | auf Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und eine andere Entscheidung. | |
| 34.3 | Im Falle der Zurückweisung trägt die mit der Berufung abgewiesene Partei die Berufungskosten. Die Berufungsgebühr ist hierbei anzurechnen. | |
| 34.4 | Wird durch die Berufung das Urteil der Vorinstanz aufgehoben oder abgeändert, wird die Berufungsgebühr ganz oder zum Teil zurückerstattet. Die Kosten der Berufung und der ersten Instanz werden je nach Erfolg neu verteilt. | |
| § 35 Rechtskraft |
|
| 35.1 | Berufungsurteile sind unanfechtbar. |
| 35.2 | § 6 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. |
| § 36 Beschwerde |
|
| 36.1 | Die Beschwerde ist der Rechtsbehelf gegen unanfechtbare Beschlüsse der Rechtsorgane 1. Instanz. Sie bewirkt die Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Beziehung. |
| 36.2 | § 31 Abs. 2, 3, 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung. |
| 36.3 | Die Beschwerde ist gebührenfrei. |
| 36.4 | Die Beschwerdeentscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren. |
| § 37 Wiedereinsetzung |
|
| 37.1 | Fehlt in einem Strafverfahren ein Angeschuldigter ohne Entschuldigung im mündlichen Verfahren, so kann er binnen einer 1 Woche Wiedereinsetzung verlangen, wenn er nachweist, daß er wegen eines unabwendbaren Ereignisses fehlte. Es ist dann erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. |
| 37.2 | Ebenso ist bei Fristversäumung zu verfahren. |
| § 38 Wiederaufnahme |
|
| 38.1 | Für Wiederaufnahmeverfahren gelten die § 579, 580 ZPO entsprechend. |
| 38.2 | Die Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten. Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht durch |
| Beschluß. Der Antrag kann nur binnen einer 1 Woche nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, höchstens ein 1 Jahr nach Rechtskraft der Betreffenden Entscheidung gestellt werden. | |
| 38.3 | Die Wiederaufnahmegebühr beträgt Euro 25,00. |
| § 39 Beschwerderecht |
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| 39.1 | Jedem Mitgliedsverein und jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen Verwaltungsmaßnahmen der Organe zu. |
| 39.2 | Die Beschwerde ist innerhalb von sieben 7 Tagen nach Bekanntgabe der Verwaltungsmaßnahme bei den übergeordneten Verwaltungsorganen einzulegen und zu begründen. Die Ausschüsse unterstehen ihrem Vorstand. |
| 39.3 | Die Beschwerde ist gebührenfrei. |
| 39.4 | Wird die Beschwerde wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen oder wird ihr nicht abgeholfen, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. |
| 39.5 | Die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar. Rechtsorgane sind keine Beschwerdeinstanzen. |
| 39.6 | Stellt die Verwaltungsmaßnahme jedoch einen Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen dar, so ist auf Antrag bei dem zuständigen Rechtsorgan deren Unwirksamkeit festzustellen. |
Diese Rechtsordnung wurde auf dem Verbandstag am 30. Mai 1981 in Bad Segeberg als Neufassung verabschiedet. |
| Die Änderungen auf den Verbandstagen am 31.05.1986 in Bad Schwartau 16.05.1987 in Kiel 19.05.1991 in Kiel sind eingearbeitet. |
| Änderung Verbandstag 06/98 Anlage I Änderung Verbandstag 06/99 § 18 Abs. 18.1 und Anlage I |
| Änderung Verbandstag 06/01 Änderung Euro-Umstellung |
| Änderung Verbandstag 06/04 (§ 18.2; 24.1; 34.3) |
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