Satzung des SHBV


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Rechtsgrundlagen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Austritt
§ 7 Ausschließungsgründe
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Gliederungen
§ 11 Organe
§ 12 Beiziehung Dritter
§ 13 Verbandstag
§ 14 Zusammensetzung
§ 15 Kosten
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Stimmrecht
§ 18 Aufgaben
§ 19 Tagesordnung
§ 20 Wahlen
§ 21 Anträge
§ 22 Beirat
§ 23 Verbandsgericht
§ 24 Präsidium
§ 25 Vorsitz, Geschäftsführung
§ 26 Aufgaben , Rechte, Pflichten
§ 27.1 Beauftragte für Frauenfragen
§ 27.2 Beauftragte / Beauftragter für Schulsport
§ 28 Ausschüsse
§ 29 Rechnungsprüfung
§ 30 Bezirke
§ 31 Kreise
§ 32 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 33 Protokolle, Beschlüsse
§ 34 Offizielles Mitteilungsblatt des SHBV
§ 35 Satzungs- und Ordnungsänderungen
§ 36 Auflösung
§ 37 Inkrafttreten



Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie das Recht der Übersetzung, sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes (Satzung einschließlich aller Ordnungen) darf in irgendeiner Form - durch Fotokopie oder ein anderes Verfahren - ohne schriftliche Genehmigung des SHBV - Präsidiums reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, gespeichert, vervielfältigt oder verbreitet werden.






I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1.1 Der Verband führt den Namen
Schleswig-Holsteinischer Badminton-Verband e.V.
- im weiteren SHBV genannt -
1.2 Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel (VR 1623) eingetragen.
1.3 Der SHBV ist die Sportgemeinschaft (Organisation) der den Badmintonsport betreibenden Vereine bzw. Abteilungen von Vereinen im Lande Schleswig - Holstein. Er ist dem Deutschen Badminton - Verband e. V. (DBV) und dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV) angeschlossen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
2.1 Der SHBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Badmintonsports in Schleswig-Holstein.
2.2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist Zweck des SHBV:
2.2.1 den Badmintonsport zum Wohle der Allgemeinheit zu organisieren und zu fördern sowie der sportlichen Betätigung der Mitglieder seiner angeschlossenen Vereine, vornehmlich der Jugend zu dienen;
2.2.2 den Badmintonsport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder auf der Grundlage echten Sportgeistes zu regeln;
2.2.3 für alle den Badmintonsport pflegende Vereine eine einheitliche Regelauslegung des SHBV im Einklang mit den hierüber bestehenden nationalen und internationalen Bestimmungen zu gewährleisten;
2.2.4 die Veranstaltung sämtlicher SHBV- Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften in allen Altersklassen, die Durchführung von Veranstaltungen auf Verbandsebene z. B. Ranglistenturniere, Landespokalturniere bzw. sonstige Wertungsturniere sowie der Abschluss und die Durchführung von nationalen und internationalen Vergleichskämpfen zu organisieren und durchzuführen;
2.2.5 das Doping zu bekämpfen und für Maßnahmen einzutreten, die den Gebrauch leistungssteigender Mittel unterbinden.
2.3 Der SHBV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des SHBV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kein Zuwendungen aus Mitteln des SHBV.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SHBV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Rechtsgrundlagen
3.1 Die Rechtsgrundlagen sowie Entscheidungen, die von den Organen des SHBV im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen bzw. getroffen werden, sind für alle angeschlossenen Vereine und ihre Vereinsmitglieder sowie für die Bezirke und Kreise bindend.
3.2 Die Rechtsgrundlagen sind in dieser Satzung und den folgenden Ordnungen zusammengefasst:
3.2.1 Geschäftsordnung
3.2.2 Rechtsordnung
3.2.3 Spielordnung
3.2.4 Jugendordnung
3.2.5 Finanzordnung
3.2.6 Schiedsrichterordnung
3.2.7 Trainerordnung
3.2.8 Ehrenordnung
3.3 Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Rechtsgrundlagen sind die Rechtsorgane des SHBV befugt, folgende Maßnahmen gegen die Verbandsmitglieder (Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder) zu verhängen:
3.3.1 Verwarnung
3.3.2 Verweis
3.3.3 Geldstrafen bis zu € 300,00
3.3.4 Sperren bis zu 2 Jahren
3.3.5 Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt innerhalb des Verbandes zu bekleiden für immer oder auf Zeit
3.3.6 Ausschluss aus dem Verband
Die Verhängung derartiger Maßnahmen durch die Verbandsorgane kann veröffentlicht werden.
3.4 Aus Vereinfachungsgründen heißt es in den Rechtsgrundlagen statt "Spielerinnen und Spieler" in der Regel nur "Spieler"; die Bezeichnung "Spieler" gilt auch für "Spielerinnen". Dies gilt entsprechend auch für die Bezeichnung anderer weiblicher Personen für die nur die männliche Form verwendet wird.
3.5 Im übrigen gelten alle Rechtsgrundlagen des DBV sinngemäß für den SHBV soweit die Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen des SHBV nicht anders lauten. Der SHBV hat die Satzung und Ordnungen des DBV sowie die für ihn verbindlichen Beschlüsse der Organe des DBV zu beachten.



II. MITGLIEDSCHAFT


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des SHBV kann jeder Verein werden, der den Badmintonsport im Bereich des Landes Schleswig - Holstein ausschließlich oder in einer Abteilung seines Vereins betreibt, Mitglied im LSV ist und als gemeinnütziger Verein anerkannt und der Zweck dieses Vereins mit dieser Satzung vereinbar ist.
4.2 Die Mitgliedschaft muss beim Präsidium oder bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Vereins erfolgen. Dem Antrag auf Aufnahme ist ein gültiges Satzungswerk des Vereins, die Anschriften des Vereinsvorsitzenden und Spartenleiters beizufügen.
4.3 Der SHBV teilt die Absicht der Mitgliedsaufnahme dem zuständigen Kreisbadmintonverband mit. Wird gegen die Aufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim SHBV (Präsidium oder Geschäftsstelle) eingelegt, kann das Präsidium die Aufnahme beschließen.
4.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
4.5 Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und über die Abweisung eines Einspruches gegen die beantragte Aufnahme durch das Präsidium entscheidet auf Antrag des Beteiligten in erster Instanz der Beirat und bei Widerspruch in letzter Instanz der Verbandstag.
4.6 Vereine der deutschen Minderheit in Nordschleswig können auf Beschluss des Verbandstages Mitglied im SHBV werden, sofern diese Vereine dem LSV direkt oder einer Anschlussorganisation des LSV angehören und die Rechtsgrundlagen des SHBV anerkennen. Die Entscheidung des Verbandstages ist endgültig.
4.7 Persönlichkeiten, die sich um den Badmintonsport im SHBV verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums vom Verbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind zu den Verbandstagen einzuladen.
4.8 Mitgliedsvereine, die vorübergehend nicht an den Mannschafts- bzw. Einzelwettbewerben gemäß §§ 15 bzw. 32 der SHBV - Spielordnung teilnehmen, können als passives Mitglied im SHBV verbleiben.
4.9 Verbandsangehörige sind die dem SHBV gemeldeten Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SHBV erlischt:
5.1 durch Auflösung des Mitgliedsvereins; der Beschluss der Auflösung ist dem SHBV mitzuteilen;
5.2 durch Austritt nach § 6;
5.3 durch Ausschluss nach § 7;
5.4 durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins;
5.5 durch Ausschluss aus dem LSV.
§ 6
Austritt
6.1 Der Austritt eines Mitglieds aus dem SHBV kann zum 30.6. oder zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
6.2 Der Austritt des Mitglieds muss dem Präsidenten oder der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der unter 6.1 genannten Fristen durch einen eingeschriebenen Brief mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Vereinsvorstandes mitgeteilt werden.
§ 7
Ausschließungsgründe
7.1 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den SHBV-Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit erfolgen und zwar ausschließlich in folgenden Fällen:
7.1.1 wenn die in § 9 dieser Satzung vorgesehenen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und die Verletzungen trotz Abmahnung fortgesetzt werden;
7.1.2 wenn der Mitgliedsverein seinen dem SHBV gegenüber bestehenden und eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und zweimaliger Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt;
7.1.3 wenn der Mitgliedsverein vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ansehen des SHBV schädigt oder gegen die Interessen des SHBV oder gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.



III. Rechte und Pflichten der Mitglieder



§ 8
Rechte der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder regeln im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit alle mit der Pflege des Badmintonsports zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit nicht diese Fragen der Beschlussfassung durch den SHBV vorbehalten oder für das ganze Verbandsgebiet bzw. Bundesgebiet einheitlich geregelt sind.
8.2 Die Mitglieder sind berechtigt, bei den satzungsgemäßen Mitgliederversammlungen des SHBV und seiner regionalen Organisationen bei der Beschlussfassung mitzuwirken, ihr satzungsgemäßes Stimmrecht aus zuüben und Anträge einzubringen. Das Stimmrecht wird durch Delegierte nach § 17 dieser Satzung ausgeübt.
8.3 Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb des SHBV im Rahmen der jeweiligen gegebenen Rechtsgrundlagen.
8.4 Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der gegebenen Rechtsgrundlagen durch den SHBV unterstützt und gefördert zu werden.
8.5 Die Mitglieder haben das Recht, Verbandsangehörige für die Übernahme eines Amtes im SHBV vorzuschlagen. Alle volljährigen Verbandsangehörigen können zur Bekleidung eines Amtes gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der satzungsgemäßen Grundlage.
8.6 Die Rechte der Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder ruhen, solange finanzielle Verpflichtungen aller Art nicht termingerecht erfüllt sind. Das Ruhen der Mitgliederrechte muss dem betreffenden Mitglied angedroht werden. Über das Ruhen der Mitgliederrechte entscheidet das SHBV-Präsidium.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder sind verpflichtet:
9.1.1 die Rechtsgrundlagen des SHBV sowie die gefassten Entscheidungen und Beschlüsse der SHBV- und DBV - Organe zu beachten und zu befolgen;
9.1.2 die vom Verbandstag festgelegten Abgaben fristgerecht zu zahlen, die fälligen Gebühren zu entrichten sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen;
9.1.3 der SHBV-Geschäftsstelle auf Anforderung statistische Angaben, die zur Wahrnehmung der Verbandsführung benötigt werden, ein zureichen;
9.1.4 mit dem SHBV kooperativ zum Wohle des Badmintonsports zusammen zuarbeiten und die Organe und Amtsträger des SHBV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
9.1.5 in allen aus der Mitgliedschaft zum SHBV erwachsenden Rechtsangelegenheiten vor Anrufen der ordentlichen Gerichte zunächst den gemäß der SHBV-Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweg auszuschöpfen;
9.1.6 umgehend jeden Wechsel in der Vereins- oder Abteilungsleitung sowie rechtskräftig gewordene Vereinsstrafen unaufgefordert der SHBV- Geschäftsstelle mitzuteilen;
9.1.7 die vom Verbandstag festgelegte Anzahl der Pflichtexemplare des offiziellen Mitteilungsblattes zu beziehen;
9.1.8 die vom DBV - Verbandstag festgelegte Anzahl des monatlich erscheinenden Amtlichen Veröffentlichungsblattes des DBV mit der Bezeichnung "Badminton-Sport" abzunehmen.
9.1.9 durch ihre Vertreter an den Verbandstagen, den Jugendvollversammlungen sowie anderer satzungsgemäßer Mitgliederversammlungen des SHBV und seiner regionalen Organisationen teilzunehmen.
9.2 Bei Verstößen gegen diese Pflichten ist nach der Rechtsordnung vorzugehen.
9.3 Verbandsabgaben, Ordnungsgelder und sonstige finanzielle Verpflichtungen werden vom Verbandstag festgesetzt. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 10
Gliederungen
10.1 Der SHBV gliedert sich wie folgt:
10.1.1 Bezirk Nord Kreis Schleswig - Flensburg
    Stadt Flensburg
    Kreis Nordfriesland
10.1.2 Bezirk Mitte Kreis Rendsburg - Eckernförde
    Kreis Dithmarschen
    Kreis Steinburg
    Kreis Pinneberg
    Stadt Kiel
    Kreis Plön
    Stadt Neumünster
10.1.3 Bezirk Süd Kreis Ostholstein
    Hansestadt Lübeck
    Kreis Segeberg
    Kreis Stormarn
    Kreis Herzogtum Lauenburg
10.2 Die Mitglieder des SHBV müssen sich zu Kreisbadmintonverbänden zusammenschließen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Beachtung von § 9 (Absatz 9.1.1) dieser Satzung alle Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln.
10.3 Mitglieder die nicht in der Lage sind einen eigenen Kreisbadmintonverband zu gründen, können sich bis zur Eigengründung einem anderen Kreisbadmintonverband anschließen. Über die Zugehörigkeit der Mitglieder entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit den betroffenen Kreisbadmintonverbänden.



IV. Organe des SHBV


§ 11
Organe
Die Organe des SHBV sind:
11.1 Verbandstag
11.2 Präsidium
11.3 Beirat
11.4 Verbandsgericht
§ 12
Beiziehung Dritter
Die Organe des SHBV, mit Ausnahme des Verbandsgerichtes, können Dritte zu ihren Beratungen hinzuziehen. Der jeweilige Sitzungsleiter entscheidet über die Teilnahme.
§ 13
Verbandstag
13.1 Der Verbandstag ist das oberste Organ des SHBV.
13.2 Der SHBV tritt einmal jährlich bis zum 30. Juni jeden Jahres zu einer als Ordentlicher Verbandstag bezeichneten Hauptversammlung zusammen.
13.3 Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses durch den Präsidenten unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Monaten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich im offiziellen Mitteilungsblatt des SHBV.
13.4 Nimmt ein Mitglied nicht am Verbandstag teil, wird ein Ordnungsgeld von € 12,50 je Stimme gemäß § 17 der SHBV-Satzung fällig. Passive Mitglieder und Mitgliedsvereine, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen, sind von einer Teilnahme befreit.
13.5 Der Präsident hat einen Außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag des SHBV - Präsidiums oder von mindestens 1/4 der Mitglieder vorliegt.
13.6 Ein ordnungsgemäß beantragter Außerordentlicher Verbandstag muss innerhalb von vier Wochen nach dem Antragseingang beim SHBV unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung stattfinden. Tagesordnungspunkte eines Außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben.
13.7 Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem Tagungsleiter, der vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu benennen ist.
13.8 Teilnahmeberechtigt an den Verbandstagen sind Vertreter des DBV und des LSV. Sie können beratend ohne Stimmrecht mitwirken.
13.9 Die Verbandstage sind für SHBV - Angehörige und SHBV-Gäste sowie Presse, Rundfunk und Fernsehen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Anwesenden ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind die Teilnahmeberechtigten zur Vertraulichkeit verpflichtet.
§ 14
Zusammensetzung
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
14.1 den stimmberechtigten Delegierten der Vereine nach Maßgabe der ihnen zustehenden Stimmen;
14.2 den Vorsitzenden der Kreisbadmintonverbände;
14.3 dem SHBV - Präsidium nach Maßgabe der ihm zustehenden Stimmen;
14.4 dem Vorsitzenden des Verbandsgerichtes;
14.5 den Kassenprüfern;
14.6 den Ehrenmitgliedern des SHBV.
§ 15
Kosten
Die Kosten des Verbandstages tragen:
15.1 Der SHBV für das Präsidium, für den Vorsitzenden des Verbandsgerichtes, für die Kassenprüfer sowie für die Ehrenmitglieder;
Eventuell anfallende Kosten für die Einladung von Ausschussvorsitzenden übernimmt der SHBV.
15.2 die Kreisbadmintonverbände für ihre Delegierten;
15.3 die Vereine für ihre Delegierten.
§ 16
Beschlussfähigkeit
Ein satzungsgemäß einberufener Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17
Stimmrecht
17.1 Jedes Mitglied verfügt über zwei Grundstimmen.
17.2 Zusätzlich erhält jedes Mitglied bei einer nachgewiesenen Mitgliederstärke:
17.2.1 von 15 Einzelmitgliedern 1 Stimme
17.2.2 von 30 Einzelmitgliedern 2 Stimmen
17.2.3 von 50 Einzelmitgliedern 3 Stimmen
17.2.4 von 75 Einzelmitgliedern 4 Stimmen
17.2.5 von 100 Einzelmitgliedern 5 Stimmen
17.2.6 von 150 Einzelmitgliedern 6 Stimmen.
17.2.7 Die Stimmenzahl erhöht sich weiter um je eine Stimme für je weitere 50 Einzelmitglieder.
17.3 Die Mitgliederstärke wird durch die Bestandserhebung des Landessportverbandes (LSV) mit dem Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt.
17.4 Die Mitglieder entsenden zum Verbandstag bevollmächtigte Delegierte.
17.5 Die Kreisbadmintonverbandsvorsitzenden oder ihre schriftlich bevollmächtigten Vertreter haben auf dem Verbandstag je eine Stimme. Sie können nicht als Delegierte ihres Vereins abstimmen.
17.6 Die SHBV - Präsidiumsmitglieder haben je eine Stimme. Sie können nicht als Delegierte ihres Vereins abstimmen.
17.7 Die Stimmrechte der Präsidiumsmitglieder entfallen bei ihrer Wahl und Entlastung.
17.8 Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes, die Kassenprüfer und die Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion, soweit sie nicht auch Delegierte ihres Vereins oder ihres Kreisbadmintonverbandes sind.
§ 18
Aufgaben
Der Beschlussfassung des Verbandstages unterliegen insbesondere:
18.1 die Rechenschaftsberichte des Präsidiums;
18.2 die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des Präsidiums;
18.3 die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr und den Ansatz des Folgejahres;
18.4 Satzungs- und Ordnungsänderungen;
18.5 die Behandlung von Anträgen;
18.6 die Wahl des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer;
18.7 die Wahl der Präsidiumsmitglieder;
18.8 die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten Jugendwartes;
18.9 die Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer;
18.10 die Wahl des Verbandsgerichtsvorsitzenden und die Bestätigung der Beisitzer;
18.11 die Wahl der Beauftragten für Frauenfragen;
18.12 die Wahl der / des Beauftragten für Schulsport;
18.13 der Ausschluss von Vereinen als Mitglieder;
18.14 die Auflösung des Verbandes.
§ 19
Tagesordnung
Die Tagesordnung des Ordentlichen Verbandstages muss folgende Punkte enthalten:
19.1 Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer und deren Stimmenzahl;
19.2 Beschlussfassung über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen;
19.3 Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Ausschüsse;
19.4 Bericht der Kassenprüfer;
19.5 Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene Haushaltsjahr;
19.6 Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr;
19.7 Entlastung des Präsidiums;
19.8 Satzungs- und Ordnungsänderungen;
19.9 Wahl der Präsidiumsmitglieder gemäß § 24.3;
19.10 Sonstige Wahlen gemäß §§ 23 / 27.1 / 27.2
19.11 Wahl der Kassenprüfer;
19.12 Verschiedenes
§ 20
Wahlen
20.1 Vor der Wahl sind ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu wählen. Der Wahlleiter leitet die Wahl des Präsidiums.
20.2 Die Wahlen sind grundsätzlich geheim.
20.3 Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl durch eine offene Abstimmung erfolgen.
20.4 Bei mehreren Vorschlägen ist der Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
20.5 Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
20.6 Wählbar sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Mitglied in einem dem SHBV angeschlossenen Verein und bei den Wahlen anwesend sind oder eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie sich zur Wahl stellen und die ggfs. auf sie entfallende Wahl annehmen.
§ 21
Anträge
21.1 Anträge zum Verbandstag können nur von den Vereinen, den Kreisbadmintonverbänden, den Organen, mit Ausnahme des Verbandsgerichtes, und den Vorsitzenden der Bezirksspiel- und Jugendausschüsse gestellt werden.
21.2 Die Anträge sind spätestens 2 Monate vor dem Verbandstag beim SHBV-Präsidium / bei der SHBV-Geschäftsstelle schriftlich mit Begründung einzureichen. Anträge zur Änderung der Satzung und zur Änderung der Ordnungen müssen die genaue Formulierung der zu ändernden Paragraphen bzw. des Absatzes oder der Anlage wiedergeben. Das Präsidium / die SHBV-Geschäftsstelle hat die Anträge spätestens 3 Wochen vor dem Verbandstag allen Antragsberechtigten schriftlich bekannt zugeben.
21.3 Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist beim SHBV eingehen (Poststempel), sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines fristgemäß gestellten Antrages sind. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
21.4 Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Verbandstag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen oder auf Auflösung des SHBV sind nicht zulässig.
21.5 Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Die Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
21.6 Die Beschlüsse des Verbandstages treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird.
§ 22
Beirat
22.1 Der Beirat besteht aus dem Präsidium, dem Verbandsgerichtsvorsitzenden, den Vorständen der Kreisbadmintonverbände, wobei jeder Kreisbadmintonverband mit höchstens zwei Mitgliedern teilnehmen kann, und den Vorsitzenden der Bezirksspiel- und Jugendausschüsse. Das Präsidium kann die Ausschussvorsitzenden bei besonderen Aufgabenstellungen zu den Sitzungen einladen.
22.2 Der Beirat dient dem engen Informations- und Erfahrungsaustausch und ist beratend und richtungsweisend für die gemeinsame Arbeit im Bereich des Sportes und der Sportverwaltung für den Verband und die Kreisbadmintonverbände tätig.
22.3 Beratungsthemen, die Einfluss auf die autonome Struktur der Kreisbadmintonverbände haben, sind im Beirat zu behandeln.
22.4 Der Beirat tritt jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen.
22.5 Die Einberufung des Beirates erfolgt durch das Präsidium oder auf Wunsch des Vorstandes eines Kreisbadmintonverbandes.
22.6 Die Leitung des Beirates obliegt dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter.
22.7 Die Kosten des Beirates trägt der SHBV für das Präsidium, den Verbandsgerichtsvorsitzenden und die Vorsitzenden der Bezirksspiel- und -Jugendausschüsse sowie die zur Beratung eingeladenen Ausschussvorsitzenden. Die Kreisbadmintonverbände tragen die Kosten für ihre Vorstandsmitglieder.
22.8 Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über Maßnahmen, die dem Beirat gemäß dieser Satzung sachlich zustehen.
22.9 Der Beirat soll zu den Anträgen, die für den Verbandstag vorliegen, Stellung nehmen.
§ 23
Verbandsgericht
23.1 Das Verbandsgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer aus jedem Kreisbadmintonverband.
23.2 Die Mitglieder des Verbandsgerichtes sind unabhängig und dürfen des halb nicht dem Beirat - mit Ausnahme des Verbandsgerichtsvorsitzenden - dem Präsidium oder den Ausschüssen angehören.
23.3 Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Personen.
23.4 Es übt die Rechtssprechung in höchster Instanz nach den Bestimmungen der Rechtsordnung aus.
23.5 Der Verbandsgerichtsvorsitzende wird vom Verbandstag jeweils in den Jahren mit gerader Zahl für zwei Jahre gewählt.
§ 24
Präsidium
24.1 Das Präsidium besteht aus:
24.1.1 dem Präsidenten
24.1.2 dem Vizepräsidenten Finanzen (Schatzmeister);
24.1.3 dem Vorsitzenden des Spielausschusses (Sportwart):
24.1.4 dem Vorsitzenden des Jugendausschusses (Jugendwart):
24.1.5 dem Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses
  (Schiedsrichterwart).
24.2 Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident und der Vizepräsident Finanzen vertreten den SHBV einzeln. Die anderen Präsidiumsmitglieder können den SHBV nur gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten Finanzen vertreten.
24.3 Das Präsidium wird vom Verbandstag auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, wobei in den Jahren mit gerader Zahl der Präsident, der Vorsitzende des Spielausschusses zu wählen sind und der von der Jugendvollversammlung gewählte Vorsitzende des Jugendausschusses zu bestätigen ist. In den Jahren mit ungerader Zahl sind der Vizepräsident Finanzen und der Vorsitzende des Schiedsrichterausschusses zu wählen.
24.4 Tritt das Präsidium insgesamt zurück, so hat der Vorsitzende des Verbandsgerichtes, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, einen Außerordentlichen Verbandstag zum Zwecke der Neuwahlen einzuberufen. Die Fristen nach § 13, Absatz 13.6 , gelten entsprechend.
24.5 Wird auf einem Ordentlichen oder Außerordentlichen Verbandstag mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ein Misstrauensantrag gegen ein Präsidiumsmitglied gestellt, kann dieses mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen vor Beendigung seiner Amtsperiode abgewählt werden. Auf diesem Verbandstag kann ein Präsidiumsmitglied neu gewählt werden. Macht der Verbandstag von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt Absatz 24.6 entsprechend.
24.6 Scheidet während der Wahlzeit ein aufgrund dieser Satzung gewähltes Mitglied aus einem Organ aus oder wird einem Mitglied eines Organs das Vertrauen entzogen, beruft das Präsidium ein Ersatzmitglied. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern nicht mindestens zwei gewählte Mitglieder im Amt oder scheidet gleichzeitig mehr als die Hälfte der Mitglieder aus, so muss eine Ersatzwahl auf einem ausserordentlichen Verbandstag vorgenommen werden. Absatz 24.4 gilt entsprechend.
24.7 Bei Nachwahlen bzw. Ersatzberufungen innerhalb der jeweiligen Amtsperiode erfolgt die Nachwahl bzw. Ersatzberufung für die noch verbleibende Amtszeit des jeweiligen Vorgängers.
§ 25
Vorsitz, Geschäftsführung
25.1 Der Präsident hat Richtlinienkompetenz für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes. Er ist Vorsitzender des Präsidiums und führt gemeinsam mit dem Präsidium die Geschäfte des Verbandes. Das Präsidium tritt auf Ladung des Präsidenten zusammen. Der Vizepräsident Finanzen ist bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Stellvertreter.
25.2 Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht nach dieser Satzung sowie Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen den SHBV - Organen vorbehalten sind.
25.3 Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle und gesondert eine Passstelle. Die Geschäfts- und Passstelle unterstehen der Aufsicht des Präsidenten.
§ 26
Aufgaben, Rechte, Pflichten
26.1 Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einrichten und Beauftragte sowie Projektleiter einsetzen. Das Präsidium überwacht deren Tätigkeit und kann Beschlüsse / Entscheidungen aufheben.
26.2 Das Präsidium ist berechtigt, Amts- und Funktionsträger bei vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den SHBV zu entbinden. Die Entscheidung des Präsidiums ist bis zur etwaigen Aufhebung durch das Verbandsgericht wirksam. Die Betroffenen haben das Recht der Beschwerde gemäß Rechtsordnung.
26.3 Das Präsidium entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen sowie nebenberuflichen Mitarbeitern und Honorarkräften.
26.4 Das Präsidium kann von Fall zu Fall Ausschüsse für Sonderfragen bilden. Diese Ausschüsse werden im Auftrag des Präsidiums ohne bestimmende und entscheidende Funktion tätig.
26.5 Das Präsidium ist verpflichtet nach der Satzung und den Ordnungen zu handeln. Weitere Einzelheiten regeln die Ordnungen.
§ 27.1
Beauftragte für Frauenfragen
Die Beauftragte für Frauenfragen ist verantwortlich für:
- die Erstellung von Programmen zur Gewinnung von Frauen für den Badmintonsport;
- die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf allen Gebieten für Frauen;
- die Betreuung der Sportlerinnen bei Leistungs- und Wettkampfmaßnahmen.
Die Beauftragte für Frauenfragen unterhält die Kontakte des SHBV zum Deutschen Badminton-Verband und zum Landessportverband Schleswig-Holstein.
Die Beauftragte für Frauenfragen wird auf dem Verbandstag in den Jahren mit ungerader Jahreszahl für 2 Jahre gewählt.
§ 27.2
Beauftragte / Beauftragter für Schulsport
Der / Die Beauftragte für Schulsport ist verantwortlich:
für die Verbindung zwischen SHBV und dem Bildungsministerium;
als Ansprechpartner für Schulen, die Universitäten und das Bildungsministerium:
für die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Sportlehrer an den allgemeinen bildenden und beruflichen Schulen in Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium;
für die Unterstützung des Schulwettbewerbs "Jugend trainiert für Olympia";
für Kontakte des SHBV zum Deutschen Badminton-Verband den Schulsport betreffend.
Der / Die Beauftragte für Schulsport wird auf dem Verbandstag in den Jahren mit ungerader Jahreszahl für 2 Jahre gewählt.
§ 28
Ausschüsse
28.1 Das Präsidium gemäß § 24.1 wird bei seiner Arbeit unterstützt und bestellt folgende Ausschüsse:
28.1.1 Ausschuss für Spielbetrieb (AfS)
28.1.2 Ausschuss für Jugend (AfJ)
28.1.3 Ausschuss für Schiedsrichterwesen (AfSR)
28.1.4 Ausschuss für Leistungssport (AfL)
28.1.5 Ausschuss für Lehre und Ausbildung (AfA)
28.1.6 Ausschuss für Breitensport (AfBr)
28.1.7 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (AfÖ)
28.1.8 Weitere Ausschüsse bei Bedarf
28.2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß 28.1.1 und 28.1.3 werden vom Verbandstag gewählt und der Vorsitzende gemäß 28.1.2 wird vom Verbandstag bestätigt gemäß § 24.3.
Das Präsidium gemäß § 24.1 wählt die Ausschussvorsitzenden für die Ausschüsse gemäß 28.1.4 bis 28.1.7 und falls erforderlich gemäß 28.1.8.
28.3 Die erforderlichen Ausschussbeisitzer für die Ausschüsse gemäß 28.1.1 und 28.1.3 bis 28.1.8 werden von den jeweiligen Vorsitzenden vorgeschlagen und sind vom Präsidium zu bestätigen.
28.1.2 regelt die Jugendordnung.
Den Ausschüssen sollten nicht mehr als 6 Beisitzer angehören.
Ausnahmen sind falls erforderlich zugelassen.
Bei der Besetzung sollten nach Möglichkeit die einzelnen Kreise berücksichtigt werden.
28.4.1 Der Spielausschuss ist zuständig für die verantwortliche Leitung und Durchführung aller sportlichen Wettkämpfe im Senioren- und Juniorenbereich. Er ist berechtigt, Aufgaben , die in seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren.
Der Spielausschuss hat die Entscheidung bei allen Grundsatzfragen des Spielbetriebes im Verbandsgebiet. Dabei hat er die Mitwirkung anderer zuständiger Organe sicherzustellen. Bei Differenzen kann das Präsidium angerufen werden, das endgültig entscheidet.
28.5 Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die gesamte Jugendarbeit innerhalb des Verbandes auf Landesebene. Er ist berechtigt, Aufgaben , die in seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren. Besondere Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
28.6 Der Schiedsrichterausschuss ist zuständig für alle mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Fragen im Rahmen der gültigen Rechtsgrundlagen.
Ihm obliegt in Zusammenarbeit mit dem Lehrausschuss die verantwortliche Leitung und Durchführung der gesamten Schiedsrichteraus- und Weiterbildung im Verband unter Zugrundelegung der DBV - Ordnungen und Richtlinien.
Der Schiedsrichterausschuss ist für die einheitliche Anwendung der Spielregeln verantwortlich.
Für den Einsatz von Schiedsrichtern bei den Verbandswettkämpfen sind, in Zusammenarbeit mit dem Spiel- und Jugendausschuss, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten.
Der Schiedsrichterausschuss ist berechtigt, Aufgaben, die in seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren.
28.7 Der Ausschuss für Leistungssport ist zuständig für alle Belange des Verbandes, die zur Verbesserung des Leistungsstandes beitragen.
Das gilt insbesondere für Nominierungen zu überregionalen Maßnahmen, Einrichtung und Weiterentwicklung der Stützpunkte sowie Betreuung der Kaderathleten.
Der Ausschuss hat darüber hinaus die Aufgaben und Zuständigkeiten der satzungsgemäßen Organe bezüglich des Leistungssports zu koordinieren.
Spezielle Aufgaben können den Ausschussmitgliedern oder anderen geeigneten Personen übertragen werden.
28.8 Der Ausschuss für Lehre und Ausbildung ist verantwortlich für die Leitung und Durchführung der gesamten Lehr- und Ausbildungsarbeit im Verband in Zusammenarbeit mit dem Spiel-, Jugend-, Schiedsrichter- und Breitensportausschuss. Er ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren.
28.9 Der Ausschuss für Breitensport ist verantwortlich für die Leitung und Durchführung aller Breitensportmaßnahmen im Verband.
Er ist berechtigt, Aufgaben, die in seine Zuständigkeit fallen zu delegieren.
28.10 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(Wenn für diesen Bereich eine Vorsitzende / ein Vorsitzender gefunden wird, muss der Aufgabenbereich klar definiert werden.)
§ 29
Rechnungsprüfung
29.1 Der Verbandstag bestellt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer.
29.2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Ersatzkassenprüfer ist in den Jahren mit gerader Zahl zu wählen.
29.3 Nähere Einzelheiten werden durch die Finanzordnung geregelt.
§ 30
Bezirke
30.1 Der SHBV gliedert sich in die Bezirke Nord, Mitte und Süd. Die Neugründung bzw. Auflösung eines Bezirkes bedarf der Zustimmung des Verbandstages. Die Zusammensetzung der Bezirke ergibt sich aus § 10 der SHBV-Satzung.
30.2 Die Bezirke sind zuständig für die Organisation und Abwicklung des Spielbetriebes sowie allen Wettbewerben auf Bezirksebene.
30.3 Die Organe der Bezirke sind:
30.3.1 der Spielausschuss,
30.3.2 der Jugendausschuss.
30.4 Der Bezirksspiel- bzw. -Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs Beisitzern. Sie werden alle 2 Jahre auf einer Arbeitstagung gewählt. Die Vorsitzenden sind ständige Mitglieder der SHBV - Ausschüsse für Spielbetrieb bzw. für Jugend.
30.5 Der jeweilige Vorsitzende beruft alljährlich alle Vereine, die die spielenden Mannschaften auf Bezirksebene stellen, zu mind. einer Arbeitstagung ein. Die Stimmenzahl richtet sich nach § 17 der Satzung, wobei die Stimmenzahlen des vorangegangenen SHBV-Verbandstages Anwendung finden. Danach in den SHBV neu aufgenommene Vereine verfügen nur über 2 Grundstimmen.
§ 31
Kreise
31.1 Die Bildung der Kreisbadmintonverbände ergibt sich aus § 10 dieser Satzung.
31.2 Die Neugründung, Auflösung und der Zusammenschluss von Kreisbadmintonverbänden bedürfen der Zustimmung des Verbandstages.
31.2 Die Kreisbadmintonverbände sind zuständig für die Organisation und Abwicklung des Spielbetriebes sowie aller Wettbewerbe auf Kreisebene.
31.4 Die Organe des Kreisbadmintonverbandes sind:
31.4.1 der Verbandstag
31.4.2 der Verbandsvorstand
31.4.3 der Verbandsspielausschuss
31.4.4 der Verbandsjugendausschuss.
31.5 Der Ordentliche Kreisbadmintonverbandstag soll alljährlich vor dem Ordentlichen SHBV - Verbandstag abgehalten werden. Sitz und Stimme auf dem Kreisbadmintonverbandstag haben die Vereine, die dem Kreisbadmintonverband angehören sowie der Kreisbadmintonverbandsvorstand.
Die Stimmenzahl richtet sich nach § 17 der Satzung, wobei die Stimmenzahlen des vorangegangenen SHBV-Verbandstages Anwendung finden. Danach in den SHBV neu aufgenommene Vereine verfügen nur über 2 Grundstimmen.
Dem Präsidium des SHBV ist durch eine schriftliche Einladung hiervon Kenntnis zu geben.
31.6 Der Kreisbadmintonverbandsvorstand besteht mind. aus :
31.6.1 dem Vorsitzenden,
31.6.2 dem Spielausschussvorsitzenden,
31.6.3 dem Jugendausschussvorsitzenden,
31.6.4 dem Kassenwart.
Der Kreisbadmintonverbandsvorstand ist auf dem Ordentlichen Kreisbadmintonverbandstag zu wählen.
31.7 Der Kreisbadminton Verbandsspielausschuss bzw. - Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren Beisitzern. Die beiden Vorsitzenden sind ständige Mitglieder im Bezirksspielausschuss bzw. Bezirksjugendausschuss.



V. Schlussbestimmungen


§ 32
Ehrenamtliche Tätigkeit
32.1 Die Mitglieder der SHBV-Organe müssen ehrenamtlich tätig sein.
32.2 Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
32.3 Die Gewährung und Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Finanzordnung.
§ 33
Protokolle, Beschlüsse
33.1 Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
33.2 Urteile des Verbandsgerichtes, alle Protokolle und Beschlüsse der übrigen Organe sowie der Arbeitstagungen der Bezirke und der Kreisbadmintonverbandstage sind unverzüglich der SHBV - Geschäftsstelle
zuzuleiten.
§ 34
Offizielles Mitteilungsblatt des SHBV
34.1 Der SHBV ist Herausgeber des offiziellen Mitteilungsblattes.
34.2 Die im offiziellen Mitteilungsblatt aufgenommenen Mitteilungen gelten als Benachrichtigungen des SHBV an seine Mitglieder. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am 1. des auf die Ausgabe folgenden Monats in Kraft.
§ 35
Satzungs- und Ordnungsänderungen
35.1 Für Satzungs- und Ordnungsänderungen ist der Verbandstag zuständig.
35.2 Zu Satzungsänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit und zu Ordnungsänderungen der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
§ 36
Auflösung
36.1 Die Auflösung des SHBV kann nur mit Vierfünftel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen von einem besonders zu diesem Zweck berufenen Verbandstages aufgrund eines Antrages von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung dieses Verbandstages umgangen werden.
36.2 Nach Auflösung oder Aufhebung des Verbandes sowie beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen nach beendeter Liquidation an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Sports zu verwenden hat.
36.3 Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 08. Februar 1969 und sämtliche bisherigen Änderungen und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Verbandstag in Kraft.



Klausdorf, den 15, Juni 1996



Die Satzung wurde am 05. Februar 1997 in das Vereinsregister unter der Nr. 1623 des Amtsgerichts Kiel eingetragen.



Änderungen Verbandstag 31.05.1997 §§ 17.3 und 21.2
Änderungen Verbandstag 06.06.1998 §§ 28.2 und 36.3
Änderungen Verbandstag 05.06.1999 §§ 17.4 und 30.5/31.5
Änderungen Verbandstag 20.05.2000 §§ 6/11/24/28
Änderungen Verbandstag 30.06.2001 §§ 3.3/9.1.8/13.4
Änderungen Verbandstag 25.05.2002 §§ 11/14/15/17/18/19/21/24/26/27/28

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