TOP 14 Satzungsänderungen
Antrag Nr. 1 des SHBV -
Präsidiums
hier: Ergänzung § 9 Pflichten der Mitglieder
Neu: 9.1.8 die vom DBV-Verbandstag festgelegte Anzahl des monatlich erscheinenden Amtlichen Veröffentlichungsblattes des DBV mit der Bezeichnung „ Badminton-Sport „ abzunehmen.
9.1.8 alt wird 9.1.9 neu
Antrag Nr. 2 des SHBV - Präsidiums
hier: Ergänzung § 3 Rechtsgrundlagen
Neu: 3.3 Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Rechtsgrundlagen
sind die
Rechtsorgane des SHBV befugt, folgende Maßnahmen gegen die Verbandsmitglieder
(Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder) zu verhängen:
3.3.1 Verwarnung
3.3.2 Verweis
3.3.3 Geldstrafen bis zu € 300,00
3.3.4 Sperren bis zu 2 Jahren
3.3.5 Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt innerhalb des Verbandes zu bekleiden für immer oder auf Zeit
3.3.6 Ausschluss aus dem Verband
Die Verhängung derartiger Maßnahmen durch die Verbandsorgane kann veröffentlicht werden.
3.3 alt wird 3.4 neu
3.4 alt wird 3.5 neu
Begründung für Antrag 1) und 2):
Verschiedene Urteile von ordentlichen Gerichten in anderen Landesverbänden hat ergeben, dass auf die vorgenannten Bestimmungen nicht nur in den Ordnungen hingewiesen werden darf. Grundlage für den Verband ist nach wie vor die Satzung, die auch beim Amtsgericht hinterlegt ist und somit für jedermann einsehbar ist.
Antrag Nr. 3 des SHBV - Präsidiums
hier: Änderung des § 13 Verbandstag
13.4 Nimmt ein Mitglied nicht am Verbandstag teil, wird ein Ordnungsgeld von € 12,50 je Stimme gemäß § 17 der SHBV - Satzung fällig. Passive Mitglieder und Mitgliedsvereine die nicht am Spielbetrieb teilnehmen sind von einer Teilnahme befreit.
Begründung:
EURO-Umstellung zum 01.01.2002.
Daneben wollen wir künftig auf die Erhebung eines Ordnungsgeldes für passive
Mitglieder und Vereine, die vorübergehend nicht am Punktspielbetrieb
teilnehmen, verzichten.
TOP 15 Ordnungsänderungen
Antrag Nr. 1 des SHBV - Präsidiums
hier: EURO - Umstellung zum 01.01.2002
In folgenden Ordnungen müssen die dort genannten Beträge von DM auf EURO umgestellt werden. Der erweiterte Vorstand (Präsidium und Ausschussvorsitzende) sowie der Beirat schlagen die nachstehende Neuordnung vor:
1) Spielordnung
§ 4.6 Gebühr € 15,50
2) Jugendordnung
§ 5.5 Ordnungsgeld € 12,50
3) Finanzordnung
Anlage l
a) Fahrtkosten € 0,27
b) Verpflegungspauschale
mind. 8 Std. € 5,50
mind. 14 Std. €
10,50
mind. 24 Std. €
24,00
c) Übernachtungskosten
1. € 80,00
2. € 20,00
Anlage II
a) Verbandsbeiträge
1. Grundbeitrag € 130,00
2. Vereinsmitglieder € 2,50
3. Seniorenmannschaften € 105,00
4. Jugendmannschaften € 50,00
b) Verbandszuschuss € 25,00
e) Spielerpässe
Erstausstellung,
Ersatzausstellung € 12,50
Umschreibung €
10,00
f)
Schiedsrichterausweise
Erstausstellung, Ersatzausstellung €
12,50
Lizenzverlängerung €
10,00
g) Mahngebühren € 15,00
4) Rechtsordnung
§
7.2 Zeugen €
25,00
§ 10.4 Verfahren €
15,00
§ 14 Strafen
c) Geldstrafe
d)
Bei Mitgliedsvereinen bis zu € 300,00
Bei Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Organen € 150,00
§ 17.1 Ordnungsstrafgewalt € 50,00
§ 18.1 Ordnungsverfahren € 5,00 bis € 250,00
§ 21 Protestgebühr a) €
25,00
b) €
15,00
§
32 Berufungsgebühr €
50,00
§ 38.3. Wiederaufnahme €
25,00
Anlage l zur
RO
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1. |
€ 5,00 |
€ 5,00 |
€ 5,00 |
|
2. |
€ 20,00 |
€ 20,00 |
€ 20,00 |
|
3. |
€ 30,00 |
€ 30,00 |
€ 20,00 |
|
4. |
€ 30,00 |
|
|
|
5. |
€ 50,00 |
€ 50,00 |
|
|
6. |
€ 250,00 |
€ 125,00 |
€ 75,00 |
|
7. |
€ 125,00 |
€ 60,00 |
€ 30,00 |
|
8. |
€ 15,00 |
€ 15,00 |
€ 15,00 |
|
9. |
€ 15,00 |
|
|
|
10. |
€ 25,00 |
|
|
|
11. |
€ 25,00 |
€ 25,00 |
€ 25,00 |
|
12. |
€ 25,00 |
€ 25,00 |
€ 25,00 |
Antrag Nr. 2
des SHBV - Präsidiums
hier: Ergänzung der Finanzordnung Anlage II
Neu: g) Trainerlizenzen / Übungsleiter
Erstausstellung,
Ersatzausstellung €
12,50
Lizenzverlängerung €
10,00
Die unter Pkt. e) bis g) aufgeführten Gebühren erhöhen sich um die jeweils gültige MwSt.
g) wird h)
h) wird i)
Begründung:
Die Berechnung der entstehenden Verwaltungskosten für Trainerlizenzen /
Übungsleiter war bisher nicht in der Finanzordnung verankert.
Antrag Nr. 3 des SHBV - Lehrwartes
hier: Neufassung der SHBV-Trainerordnung
siehe folgende Seiten
Antrag Nr. 4 des SHBV - Sportwartes - AfS -
hier: Änderung § 14 der SHBV-SpO
§ 14 SpO- Spielverbot
14.1 unverändert
14.3 wird 14.2
14.4 wird 14.3
Neu:
14.4 Spielverlegungen für Spieler, die im
Interesse des DBV, der Gruppe Nord oder des SHBV eingesetzt sind, sind auf
Antrag stattzugeben. Dieses gilt auch für Jugendliche mit
Seniorenstarterlaubnis. Der jeweils zuständige AfS hat gegebenenfalls die
Spiele neu anzusetzen.
Der Antrag ist mind. 14 Tage vor dem angesetzten Spieltermin schriftlich an
den Ausschuss für Leistungssport zu richten, der über den Antrag abschließend
entscheidet.
Begründung:
In der Vergangenheit hat es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen im Punktspielbetrieb geführt, weil hauptsächlich Jugendliche an Meisterschaften oder Ranglisten teilnahmen. Dieses führte zu Wettbewerbsverzerrungen. Welche Maßnahmen aber im Interesse des DBV, der Gruppe Nord oder des SHBV lagen, war nicht definiert, so dass der zuständige Staffelleiter jeden Antrag genehmigen und das Spiel neu ansetzen musste. Es wurde deswegen erforderlich, jeweils eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen. Das beste Gremium dafür ist der AfL. Die Teilnahme an einer Maßnahme mag häufig zwar im Interesse des Spielers / der Spielerin liegen, nicht immer aber im Interesse des SHBV. Dieser muss z. B. auch ein Auge auf die Belastung eines Jugendlichen haben.
In der Regel sind entsprechende Maßnahmen lange vorher bekannt, so dass der schriftliche Antrag gestellt werden kann. Die Mannschaften werden auch darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen eine Vorverlegung in Frage kommen kann.
Antrag Nr. 5 des SHBV -
Sportwartes - AfS -
hier: Änderung § 19 Spielerrangliste
19.1 bis
19.4 unverändert
19.5 Spieler einer unteren Mannschaft eines Vereins oder einer Spielgemeinschaft können in jeder höheren Mannschaft ihres Vereins oder ihrer Spielgemeinschaft mitwirken, wenn diese nicht in der gleichen Klasse spielt. Beteiligt sich ein Spieler dreimal an den Punktspielen höherer Mannschaften, so ist er für die untere Mannschaft in der laufenden Saison nicht mehr spiel berechtigt.
Er hat sich in der höchsten Mannschaft, in der er eingesetzt gewesen ist, festgespielt Hinsichtlich der Doppelaufstellung ist er wie ein Stammspieler zu behandeln.
Begründung:
Die Spielgemeinschaften sind einzufügen, um klarzustellen, dass die Regelung natürlich nicht nur auf die Vereine zutrifft.
Was bei der Erstellung der SpO befürchtet worden ist, hat sich im Laufe der Jahre (fast) zur Normalität entwickelt. Gute Spieler werden in der unteren Mannschaft eingesetzt, um dann bis zur 1. Mannschaft hinauf als Punktelieferant der anderen Mannschaften zu dienen. Dieses stößt bei anderen Mannschaften auf Widerwillen und Unmut. Ein Verein soll sich vor der Saison Gedanken machen, wo er seinen Spieler einsetzt. Die Ersatzspielerregelung soll eine Notfallmaßnahme bleiben.
Antrag Nr. 6 des SHBV -
Sportwartes - AfS -
hier: Änderung § 25 - Spielzeiten
25.1 unverändert
25.2 Die Regelanfangszeiten müssen
sonnabends bis 18.00 Uhr und sonntags bis 14.00 Uhr
liegen.
25.3 unverändert
25.4 Die an einem Wettkampf beteiligten
Mannschaften können für den angesetzten Termin sich auf jede andere Uhrzeit
oder auf einen davor liegenden Termin einigen, sonntags jedoch nicht nach 14.00
Uhr.
In Ausnahmefällen können die Anfangszeiten werktags bis 20.00 Uhr liegen.
Hierüber entscheidet der zuständige Spielleiter.
Darüber sind der SpL und der Vorsitzende des AfM / M bzw. der zuständige
Pressewart zu informieren.
Quelle: Unterlagen SHBV
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