TRAINERORDNUNG des
Schleswig-Holsteinischen
Badminton-Verbandes e.V.
( Richtlinien zur Anwendung der DBV - Trainerordnung )
§ 1 Ausschuss für Ausbildung (AfA)
1.1 Zur fachgerechten Ausbildung von Spielern/Spielerinnen im Bereich des SHBV werden vom Ausschuss für Ausbildung (AfA) Trainer aus- und fortgebildet.
1.2 Der AfA besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Beisitzer gehören dem Ausschuss in beratender Funktion an.
1.3 Der AfA übernimmt die Verwaltung der im Bereich des SHBV gültigen Trainer-Lizenzen und ist Ansprechpartner für den DBV zur Bearbeitung von Bestandserhebungen für Trainer/-innen.
1.4 Der AfA beobachtet die Zahl der Trainer- und Übungsleiterlizenzen im Verband und informiert das Präsidium.
1.5 Der AfA ermittelt den Bedarf an Trainern und Übungsleiter im Verband und versucht ein angemessenes Angebot an Ausbildungs- und Fortbildungslehrgängen zu schaffen.
1.6 Der Ausschuss definiert seine Aufgaben und sucht geeignete Personen diese Aufgaben zu übernehmen. Dies können Mitglieder des AfA oder hauptamtliche Kräfte sein.
1.7 Der AfA kann dem Präsidium einen Verbandstrainer Ausbildung vorschlagen, der von diesem benannt wird.
§ 2 Trainer
2.1 Trainer können für die Vereine (Vereinstrainer) oder den Verband (Verbandstrainer) tätig sein.
2.2 Trainer mit einer zeitlich begrenzten Tätigkeit für den AfA sind Referenten.
2.3 Für die Ausschüsse ( Aus- u. Fortbildung, Breitensport, Leistungssport, Jugend ) können neben den ehrenamtlichen Mitgliedern hauptamtliche Fachkräfte tätig sein.
2.4 Die Verbandstrainer gehören je nach Tätigkeitsgebiet, sofern sie nicht Mitglied des Ausschusses sind, dem entsprechenden Ausschuss (Lehre und Ausbildung (AfA), Jugend (AfJ), Spielbetrieb (AfS), Breitensport (AfBr)) mit beratender Stimme an.
§ 3 Ausbildungen
3.1 Im SHBV können alle vom DBV an die Landesverbände delegierten Ausbildungsgänge ausgerichtet werden.
3.2 Der AfA ist mit der Durchführung der Ausbildung der vom DBV an die Landesverbände delegierten Lizenzstufen betraut.
3.3 Die Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge werden von einem oder mehreren Vertretern des AfA organisiert und durchgeführt. Diese sind gleichzeitig auch die Lehrgangsleitung, oder setzen diese ein.
3.4 Die Ausbildung erfolgt nach den Vorgaben der Trainerordnung des DBV.
3.5 Der AfA hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einheitliche Ausbildung im Landesverband sichergestellt ist. Grundlage dafür ist die Konzeption zur Ausbildung von Übungsleitern und Trainern im DBV.
3.6 Die Trainerausbildung kann auch in Kooperation mit dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. erfolgen.
3.7 Einzelne Lehrgänge können an die Kreisbadmintonverbände oder Bezirke delegiert werden. Die Kosten tragen die Veranstalter.
§ 4 Teilnahme an Lehrgängen
4.1 Die regelmäßige Teilnahme an Lehrgängen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme.
4.2 Die Regelung für Fehlstunden wird von der Lehrgangsleitung zu Beginn des Lehrgangs festgelegt. Für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung dürfen nicht mehr als 10 % der Unterrichtseinheiten versäumt werden.
4.3 Die Lehrgangsleitung führt eine Teilnehmerliste.
§ 5 Fortbildungen
5.1 A-Trainerlizenzen sind 2 Jahre gültig, B-Trainerlizenzen sind 3 Jahre gültig, alle anderen Lizenzen sind 4 Jahre gültig. Nach Ablauf der in der Lizenz eingetragenen Gültigkeit (31.12.xx) wird eine Lizenz ab dem ersten Tag des Folgejahres (01.01.xx) ungültig.
5.2 Zur Verlängerung einer Lizenz muss innerhalb des oben genannten Zeitraums eine Fortbildungsveranstaltung mit einem Umfang von mindestens 15 DE (1 UE = 45min.) besucht werden.
5.3 Innerhalb der ersten 2 Jahre nach Ablauf einer Übungsleiter-, oder C-Trainerlizenz kann diese durch eine Fortbildung im Umfang von 30 UE erneuert werden. Für Trainer B- und Trainer A- ist diese Frist 18 Monate.
5.4 Lizenzinhaber sind selbst dafür verantwortlich sich rechtzeitig zu einem Fortbildungslehrgang anzumelden.
§ 6 Prüfungsausschuss
6.1 Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses sicherzustellen, werden dessen Mitglieder vom AfA benannt und dem Präsidium des SHBV zur Genehmigung vorgelegt.
6.2 Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter des AfA, der gleichzeitig den Vorsitz übernimmt und zwei Beisitzern. Dieser wird in der Regel aus dem Kreis der Referenten benannt.
6.3 Ein Mitglied des Prüfungsausschuss muss im Besitz einer gültigen A-Trainerlizenz sein.
§ 7 Prüfungen
7.1 Die Prüfung für die erste Lizenzstufe ( Übungsleiterlizenz, C-Trainerlizenz ) besteht aus einer Klausur, einer Lehrprobe und der Demonstrationsfähigkeit von Techniken.
7.2 Zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung müssen alle drei Teile erfolgreich absolviert werden.
7.3 Die Prüfungsaufgaben aus allen Bereichen werden von den Referenten der jeweiligen Fachgebiete gestellt. Die Aufgaben werden von dem jeweiligen Referenten selbst korrigiert.
7.4 Die bewerteten Prüfungsaufgaben werden dem AfA übergeben und dort aufbewahrt.
7.5 Der AfA kann bei einem Referenten Einspruch gegen eine vorgenommene Bewertung einlegen. Dieser muss dann sein festgestelltes Ergebnis noch einmal überprüfen. Kann kein Konsens erzielt werden muss die Bewertung einer dritten, vom AfA benannten, fachkundigen Person hinzugezogen werden. Dieses Urteil entscheidet dann.
7.6 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Teilnehmer durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt gegeben.
§ 8 Finanzierung
8.1 Im Haushaltsplan sind die erforderlichen Mittel für die Durchführung der Aufgaben bereitzustellen.
8.2 Das Präsidium bestimmt im einzelnen die Finanzierung der jeweiligen Aufgaben. Dazu sind ihm vom zuständigen Ausschuss Kostenvoranschläge einzureichen.
8.3 Eine angemessene Eigenleistung der Teilnehmer an den Trainerausbildungslehrgängen ist zu fordern.
8.4 Die Honorierung der Verbandstrainer richtet sich nach den Beschlüssen des SHBV - Präsidiums.
§ 9 Bestimmungen für andere Veranstalter für Ausbildungen
9.1 Ausbildungslehrgänge können von Institutionen wie den Kreisbadminton-Verbänden, Bezirken oder dem SHBV angeschlossenen Vereinen durchgeführt werden. Ausbildungslehrgänge werden vom SHBV - AfA delegiert.
9.2 Alle Lehrgänge müssen grundsätzlich allen Mitgliedern des SHBV offen stehen.
9.3 Für die Lehrgangsinhalte und Referenten bleibt der AfA verantwortlich.
9.4 Lehrgänge müssen mit den dafür vorgesehenen Unterlagen mindestens 6 Wochen vor der Ausschreibung beim AfA angemeldet werden.
9.5 Es besteht zu einem angemessenem Termin vor dem Lehrgang Ausschreibungspflicht im offiziellen Mitteilungsblatt des SHBV. Eine zusätzliche Ausschreibung auf der Homepage des Verbandes ist wünschenswert.
9.6 Vor der Ausschreibung von Ausbildungsmaßnahmen durch die Kreisbadmintonverbände oder Bezirke ist eine schriftliche Genehmigung vom AfA einzuholen. Der Antrag sollte Inhalt, Termine, Lehrgangsorte und Lehrgangsgebühren enthalten.
9.7 Die Ausschreibung muss folgende Informationen enthalten: Träger, Mindestteilnehmerzahl, Teilnahmegebühr, Voraussetzungen (zur Prüfung), zeitlicher Umfang, Lehrgangstermine, Fortbildungsfristen.
9.8 Anträge können im Falle berechtigter Zweifel an Qualität und/oder der ordnungsgemäßen Durchführung des Lehrgangs abgewiesen werden.
9.9 Die Durchführung der Prüfung ist Aufgabe des SHBV - AfA ( Prüfungskommission, -termin, -ort, -Inhalte) und kann nicht delegiert werden. Für die Durchführung wird vom Veranstalter eine Gebühr von € 150,00 + € 40,00 * Prüfungsteilnehmer erhoben.
§ 10 Bestimmungen für andere Veranstalter für Fortbildungen
10.1 Fortbildungslehrgänge können von Institutionen wie den Kreisbadmintonverbänden, Bezirken oder dem SHBV angeschlossenen Vereinen durchgeführt werden. Fortbildungslehrgänge werden vom SHBV- AfA delegiert.
10.2 Alle Lehrgänge müssen grundsätzlich allen Mitgliedern des SHBV offen stehen.
10.3 Für die Lehrgangsinhalte und Referenten bleibt der AfA verantwortlich.
10.4 Lehrgänge müssen mit den dafür vorgesehenen Unterlagen mindestens 6 Wochen vor der Ausschreibung beim AfA angemeldet werden.
10.5 Es besteht zu einem angemessenem Termin vor dem Lehrgang Ausschreibungspflicht im offiziellen Mitteilungsblatt des SHBV. Eine zusätzliche Ausschreibung auf der Homepage des Verbandes ist wünschenswert.
10.6 Vor der Ausschreibung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Kreisbadmintonverbände oder Bezirke ist eine schriftliche Genehmigung vom AfA einzuholen. Der Antrag sollte Inhalt, Termine, Lehrgangsorte und Lehrgangsgebühren enthalten.
10.7 Die Ausschreibung muss folgende Informationen enthalten: Träger, Mindestteilnehmerzahl, Teilnahmegebühr, Voraussetzungen, zeitlicher Umfang, Lehrgangstermine, Fortbildungsfristen.
10.8 Anträge können im Falle berechtigter Zweifel an Qualität und/oder der ordnungsgemäßen Durchführung des Lehrgangs abgewiesen werden.
§ 11 BFQG
11.1 Für Lehrgänge, die als Kompaktkurs von mindestens 5 Tagen durchgeführt werden, kann vom AfA beim Ministerium ein Antrag auf Anerkennung nach BFQG gestellt werden.
11.2 Die Lehrgangsleitung sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des BFQG.
Neumünster, den 01. Juni
1985 (Neufassung)
Kiel, den 05. Juni 1993 (Änderungen)
Kiel, den 30. Juni 2001 (Neufassung)
Quelle: Unterlagen SHBV
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