Anträge zum SHBV-Verbandstag 2002



Auf dem Landesverbandstag wurden alle Anträge des SHBV angenommen.
Der Antrag vom TSV Silberstedt wurde abgelehnt.




Satzungsänderungen
§ 11
ORGANE
Die Organe des SHBV sind:
11.1 Verbandstag
11.2 Präsidium
11.3 Beirat
11.4 Verbandsgericht
§ 14
ZUSAMMENSETZUNG

Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
14.1 den stimmberechtigten Delegierten der Vereine nach
Maßgabe der ihnen zustehenden Stimmen;

14.2 den Vorsitzenden der Kreisbadmintonverbände;
14.3 dem SHBV - Präsidium nach Maßgabe der ihm
zustehenden Stimmen;

14.4 dem Vorsitzenden des Verbandsgerichtes;
14.5 den Kassenprüfern
14.6 den Ehrenmitgliedern des SHBV.
§ 15
KOSTEN

Die Kosten des Verbandstages tragen:
15.1 Der SHBV für das Präsidium, für den Vorsitzenden des
Verbandsgerichtes, für die Kassenprüfer sowie für die
Ehrenmitglieder.

Eventuell anfallende Kosten für die Einladung von
Ausschussvorsitzenden übernimmt der SHBV.

15.2 unverändert
15.3 unverändert
§ 17
STIMMRECHT

17.1 bis 17.5 unverändert
17.6 Die SHBV - Präsidiumsmitglieder haben je eine Stimme.
Sie können nicht als Delegierte ihres Vereins
abstimmen,

17.7 Die Stimmrechte der Präsidiumsmitglieder entfallen bei
ihrer Wahl und Entlastung.

17.8 Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes, die Kassenprüfer
und die Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion,
soweit sie ..............................sind.

§ 18
AUFGABEN

Der Beschlussfassung des Verbandstages unterliegen insbesondere:
18.1 die Rechenschaftsberichte des Präsidiums;
18.2 die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des
Präsidiums;

18.3 die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
und der Ansatz des Folgejahres;

18.4 Satzungs- und Ordnungsänderungen;
18.5 die Behandlung von Anträgen;
18.6 die Wahl des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer;
18.7 die Wahl der Präsidiumsmitglieder;
18.8 die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten
Jugendwarts;

18.9 die Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer;
18.10 die Wahl des Verbandsgerichtsvorsitzenden und die
Bestätigung der Beisitzer;

18.11 die Wahl der Beauftragten für Frauenfragen;
18.12 der Ausschluss von Vereinen als Mitglieder;
18.13 die Auflösung des Verbandes.
§ 19
TAGESORDNUNG

Die Tagesordnung des Ordentlichen Verbandstages muss folgende Punkte
enthalten:

19.1 Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer und deren
Stimmenzahl;

19.2 Beschlussfassung über die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen;

19.3 Rechenschaftsberichte des Präsidiums;
19.4 Bericht der Kassenprüfer;
19.5 Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene
Haushaltsjahr;

19.6 Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr;
19.7 Entlastung des Präsidiums;
19.8 Satzungs- und Ordnungsänderungen;
19.9 Wahl der Präsidiumsmitglieder gemäß § 24.3 ;
19.10 Wahl der Kassenprüfer;
19.11 Verschiedenes
Zusätzlich zu den besonders anstehenden Beratungspunkten anlässlich eines
Außerordentlichen Verbandstages sind die vorgenannten Punkte je nach
Bedarf in die Tagesordnung für einen Außerordentlichen Verbandstag
aufzunehmen.

§ 21
ANTRÄGE

21.1 bis 21.5 unverändert
21.6 Die Beschlüsse des Verbandstages treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird.
§ 24
PRÄSIDIUM

24.1 Das Präsidium besteht aus:
24.1.1 dem Präsidenten;
24.1.2 dem Vizepräsidenten Finanzen
24.1.3 dem Vorsitzenden des Spielausschusses (Sportwart);
24.1.4 dem Vorsitzenden des Jugendausschusses (Jugendwart);
24.1.5 dem Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses
(Schiedsrichterwart).

24.2 unverändert
24.3 Das Präsidium wird vom Verbandstag auf eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt, wobei in den Jahren mit gerader Zahl der
Präsident, der Vorsitzende des Spielausschusses zu wählen
sind und der von der Jugendvollversammlung gewählte
Vorsitzende des Jugendausschusses zu bestätigen ist.
In den Jahren mit ungerader Zahl sind der Vizepräsident
Finanzen und der Vorsitzende des Schiedsrichterausschusses
zu wählen.

24.4 bis 24.7 unverändert
§ 26
AUFGABEN, RECHTE, PFLICHTEN

26.1 Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse
einrichten und Beauftragte sowie Projektleiter einsetzen. Das
Präsidium überwacht deren Tätigkeit und kann Beschlüsse /
Entscheidungen aufheben.

26.2 Das Präsidium ist berechtigt, Amts- und Funktionsträger bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihrer
Tätigkeit für den SHBV zu entbinden. Die Entscheidung des
Präsidiums ist bis zur etwaigen Aufhebung durch das Verbands-
gericht wirksam. Die Betroffenen haben das Recht der Beschwerde
gemäß Rechtsordnung.

26.3 bis 26.5 unverändert
§ 28
AUSSCHÜSSE

28.1 Das Präsidium gemäß § 24.1 wird bei seiner Arbeit unterstützt
und bestellt folgende Ausschüsse:

28.1.1 Ausschuss für Spielbetrieb (AfS )
28.1.2 Ausschuss für Jugend (AfJ )
28.1.3 Ausschuss für Schiedsrichterwesen (AfSR )
28.1.4 Ausschuss für Leistungssport (AfL)
28.1.5 Ausschuss für Lehre und Ausbildung (AfA)
28.1.6 Ausschuss für Breitensport (AfBr)
28.1.7 Weitere Ausschüsse bei Bedarf
28.2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß 28.1.1 und 28.1.3 und
der Vorsitzende gemäß 28.1.2 werden vom Verbandstag gewählt
bzw. bestätigt gemäß § 24.3.

Das Präsidium gemäß § 24.1 wählt die Ausschussvorsitzenden
für die Ausschüsse gemäß 28.1.4 bis 28.1 .7 und falls
erforderlich gemäß 28.1.8

28.3 Die erforderlichen Ausschussbeisitzer für die Ausschüsse
gemäß 28.1.1 und 28.1.3 bis 28.1.8 werden von den jeweiligen Vorsitzenden vorgeschlagen und sind vom Präsidium zu bestätigen.


Den Ausschüssen sollten nicht mehr als 6 Beisitzer angehören.
Ausnahmen sind falls erforderlich zugelassen.
Bei der Besetzung sollten nach Möglichkeit die einzelnen Kreise
berücksichtigt werden.

28.4 Der Spielausschuss ist zuständig für die verantwortliche
Leitung und Durchführung aller sportlichen Wettkämpfe im
Senioren- und Juniorenbereich. Er ist berechtigt, Aufgaben, die
in seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren.
Der Spielausschuss hat die Entscheidung bei allen
Grundsatzfragen des Spielbetriebes im Verbandsgebiet. Dabei
hat er die Mitwirkung anderer zuständiger Organe
sicherzustellen. Bei Differenzen kann das Präsidium angerufen
werden, das endgültig entscheidet.

28.5 Der Jugendausschuss ist zuständig für die verantwortliche
Leitung und Durchführung aller sportlichen Wettkämpfe im
Jugend- und Schülerbereich. Er ist berechtigt, Aufgaben, die in
seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren. Besondere Aufgaben
ergeben sich aus der Jugendordnung.

28.6 Der Schiedsrichterausschuss ist zuständig für alle mit dem
Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Fragen im Rahmen
der gültigen Rechtsgrundlagen.

Ihm obliegt in Zusammenarbeit mit dem Lehrausschuss die
verantwortliche Leitung und Durchführung der gesamten
Schiedsrichteraus- und Weiterbildung im Verband unter
Zugrundelegung der DBV Ordnungen und Richtlinien.

Der Schiedsrichterausschuss ist für die einheitliche
Anwendung der Spielregeln verantwortlich.
Für den Einsatz von Schiedsrichtern bei den
Verbandswettkämpfen sind, in Zusammenarbeit mit dem Spiel- und

Jugendausschuss, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten.
Der Schiedsrichterausschuss ist berechtigt, Aufgaben, die in
seine Zuständigkeit fallen, zu delegieren.

28.7 Der Ausschuss für Leistungssport ist zuständig für alle Belange
des Verbandes, die zur Verbesserung des Leistungsstandes
beitragen.

Das gilt insbesondere für Nominierungen zu überregionalen
Maßnahmen, Einrichtung und Weiterentwicklung der Stützpunkte

sowie Betreuung der Kaderathleten.
Der Ausschuss hat darüber hinaus die Aufgaben und
Zuständigkeiten der satzungsgemäßen Organe bezüglich des
Leistungssports zu koordinieren.

Spezielle Aufgaben können den Ausschussmitgliedern oder
anderen geeigneten Personen übertragen werden.

28.8 Der Ausschuss für Lehre und Ausbildung ist verantwortlich für
die Leitung und Durchführung der gesamten Lehr- und
Ausbildungsarbeit im Verband in Zusammenarbeit mit dem
Spiel-, Jugend-, Schiedsrichter- und Breitensportausschuss.
Er ist berechtig Aufgaben zu delegieren.

28.9 Der Breitensportausschuss ist verantwortlich für die Leitung
und Durchführung aller Breitensportmaßnahmen im Verband.
Er ist berechtigt, Aufgaben, die in seine Zuständigkeit fallen zu
delegieren.

28.10. streichen ( Kann evtl. vom Breitensportausschuss mit
wahrgenommen werden oder wir ernennen
gemäß 28.1.7 bei Bedarf einen neuen Aus-
schuss. )

28.11 streichen (Vergangenheit der mind. letzten 10 Jahre hat
gezeigt, dass diese Position nicht ausgefüllt
werden kann, da Presse / etc. kaum an unserer
Sportart interessiert sind und zusätzliche Wer-
bungen und Sponsoren ebenfalls schwer zu er-

Turn- und Sportverein Silberstedt e.V.
1. Vorsitzender
Klaus Tuschy - Süderende l
24887 Silberstedt
04626/589

- Badminton -
Hans - Christian Koch - Holm 1
24887 Silberstedt
Telefon und Fax 04626 / 516
Mobiltetefon: 0172 750 67 65
E-Mail: HansChristianKoch@t-online.de

Schleswig-Holsteinischer Badminton-Verband
Geschäftstelle
Horst Samuelson
Mühlenberg 4a
24220 Flintbek
Silberstedt, 07. März 2002
Antrag des TSV Silberstedt zum 49.Verbandstag des SHBV am 25.5.2002
Der TSV Silberstedt stellt den Antrag, den § 13 SpO, Absatz 3 wie folgt abzuändern:
13.3 Für jede von einem Verein ab Landesliga aufwärts für die Mannschaftswettbewerbe gem. §15 SpO gemeldete Mannschaft muss für den meldenden Verein mindestens ein bestätigter Schiedsrichter im SHBV oder überregional tätig sein.
Demzufolge muss in Anlage l der Rechtsordnung der Punkt 3 ebenfalls geändert werden
Begründung:
1. Die bisherige Verfahrensweise ist nicht mehr zeitgemäß, u.a., weil immer weniger
Sportfreunde bereit sind, solche Aufgaben, die mit nicht geringen Kosten verbunden sind,
zu übernehmen.

2. Durch Kürzungen der Mittel durch die Verbände (KSV; LSV; Gemeinden und Städte)
sind viele Vereine durch diese Strafgelder zu Beitragserhöhungen gezwungen, die
eigentlich unnötig sind. Durch den Verzicht von Schiedsrichtern auf Kreis- und
Bezirksebene (wann wird in einem Punktspiel in diesen Klassen schon ein Schiedsrichter
benötig?? ) können die Vereine zumindest etwas entlastet werden.

Klaus Tuschy. l. Vorsitzender
Hans - Christian Koch. Sparteleiter Badminton
Ordnungsänderungen
Antrag SHBV-Präsidium
Änderung der Spielordnung
hier: Anlage VI zur SHBV-Spielordnung
Neufassung:
Anlage VI
zur
SHBV-Spielordnung

Ausführungsbestimmungen zu § 5 SpO -Spielberechtigungs- und Meldewesen-
1. Erteilung einer Spielberechtigung
Die Erteilung einer Spielberechtigung kann nur von einem Mitgliedsverein des SHBV
bei der Passstelle beantragt werden. Der Antrag muss mindestens folgende
Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und den Vereinsnamen.
Der beantragende Verein bescheinigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.

Für die Erteilung von Spielberechtigungen wird eine Gebühr gem. Anlage II zur
SHBV-Finanzordnung erhoben.

2. Spielberechtigungsrolle
Die erteilten Spielberechtigungen erhalten fortlaufende Nummern und sind in eine
Spielberechtigungsrolle mit Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum des
Spielers nebst Verein einzutragen bzw. elektronisch in einer Datenbank zu
speichern.

3. Spielberechtigungslisten
Sämtliche für einen Verein erteilten Spielberechtigungen werden in einer
Spielberechtigungsliste erfasst.
Die Vereine erhalten bei jeder Änderung einen aktuellen EDV-Ausdruck ihrer
Spielberechtigungen.
4. Freigabeerklärung
Eine Umschreibung bei Vereinswechsel bzw. Änderung der Spielberechtigung ist nur
zulässig, wenn die Freigabe erfolgt ist.

Wechselt ein Spieler in einen anderen Landesverband, ist diesem eine
Freigabeerklärung zu übersenden.

5. Ausländer
Spieler, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in einem
ausländischen Verband spielberechtigt waren, müssen eine Erklärung des
ausländischen Verbandes beibringen, in der dieser das Erlöschen der
Spielberechtigung bescheinigt und gleichzeitig keine Einwände gegen den
Verbandswechsel erhebt. Falls eine Mitgliedschaft zu einem ausländischen
Badminton-Klub nie bestanden hat oder ein Asylantrag vorgelegt wird, genügt die
Vorlage einer Versicherung hierüber gegenüber der SHBV-Passstelle.

6. Löschung
Beendete Spielberechtigungen sind zu löschen. Die Löschung ist in der
Spielberechtigungsrolle zu vermerken.

7. Sonstige Vorschriften
Die sonstigen Vorschriften der SHBV-SpO sind zu beachten. Die Vorschriften der
DBV-SpO §§ 4-7a finden nur Anwendung, soweit es keine Regelung in der SHBV-
SpO gibt.

Begründung:
Ab 01.01.2002 werden keine Spielerpässe mehr ausgestellt, sie werden durch die
Spielberechtigung ersetzt.

Ordnungsänderungen
Antrag SHBV-Präsidium
Änderung der Spielordnung
hier: § 5 Pass- und Meldewesen

Neu:
§ 5 Spielberechtigungs- und Meldewesen
Nr. 5.1 -Änderung-
..... Mannschaftswettbewerb teilnimmt, ist eine Spielberechtigung beim SHBV zu
beantragen. Zuständig für die Erteilung ist die SHBV-Passstelle.

Nr. 5.2 -neue Fassung-
Die Mitgliedsvereine erhalten über die Ihnen erteilten Spielberechtigungen eine
Spielberechtigungsliste.

Nr. 5.3 -Änderung-
......deren Beauftragten ist auf Verlangen die Spielberechtigungsliste zur
Einsichtnahme vorzulegen.
Begründungen:
Ab 01.01.2002 werden keine Spielerpässe mehr ausgestellt, sie werden durch die
Spielberechtigung ersetzt.

Antrag SHBV-Präsidium
Änderung der Spielordnung
hier: § 23 Mannschaftsführer

Nr. 23.4 -Änderung-
.....Wettkampfes sollen die Spielberechtigungen von beiden Mannschafts-
führern gegenseitig geprüft werden.

Begründung:
Ab 01.01.2002 werden keine Spielerpässe mehr ausgestellt, sie werden durch die
Spielberechtigung ersetzt.

Ordnungsänderungen
Antrag SHBV-Präsidium
Änderung der Finanzordnung
hier: Änderungen der Anlage M

c) Meldegelder:
Die Meldegelder.... zu entrichten bzw. von der Verbandskasse in Rechnung
gestellt.

Begründung:
Ergänzung, da die Startgelder für Bezirks- und Verbandsturniere per Rechnung von
der Verbandskasse erhoben werden.

e) Spielerpässe
neu:
e) Spielberechtigungen
Erstausstellung € 12,5O / Berechtigung
Umschreibung bei Vereinswechsel € 10,00 / Berechtigung

Begründung:
Ab 01.01.2002 werden keine Spielerpässe mehr ausgestellt, sie werden durch die
Spielberechtigung ersetzt.