SCHIEDSRICHTERORDNUNG
des Schleswig-Holsteinischen Badminton-Verbandes e.V.
§ l Grundlage
(Allgemeines)
l. l Die Belange des Schiedsrichterwesens werden vom Ausschuss für
Schiedsrichterwesen ( AfSR ) wahrgenommen, der sich nach den Richtlinien der DBV-Schiedsrichterordnung richtet.
l .2 Der AfSR besteht aus dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schiedsrichterwesen
sowie mindestens drei Beisitzern, wobei nach Möglichkeit jeder Bezirk einen Beisitzer stellen sollte.
1.3 Der Vorsitzende des Schiedsrichterausschusses wird vom Verbandstag gewählt, die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen.
l.4 Die Grundausbildung und die Weiterbildung der Schiedsrichter erfolgt durch den AfSR oder dessen Beauftragte.
§ 2 Aufgaben des AfSR und dessen Vorsitzenden
2.l Vorgabe der Ausbildungsrichtlinien für die Aus- und Weiterbildung der SHBV-Schiedsrichter, deren Prüfung und Registrierung
2.2
Berufungen für nationale und
internationale Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem
DBV-Schiedsrichterausschuss.
2.3
Einsetzung von Referee's und
Schiedsrichtern auf Verbandsebene und überregionalen
Turnieren im Verbandsgebiet
2.4
Überprüfung von Einsprüchen
gegen Prüfungsentscheidungen und Widersprüchen
gegen Ordnungsgelder
2.5 Ahndung von Verstößen der Schiedsrichter
2.6
Der Schiedsrichterausschuss
tagt mindestens einmal im Jahr vor dem Verbandstag und
wird vom Vorsitzenden einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
gefällt.
§ 3 Einsatz und Aufgaben der Schiedsrichter
3.1
In
den Händen der Schiedsrichter liegt der sportlich faire Ablauf eines
Wettkampfes.
Der Schiedsrichter ist für Einhaltung der amtlichen Spielregeln verantwortlich.
3.2 Alle Punktspiele sind von einem Schiedsrichter zu leiten
3.3
Grundlage
der Tätigkeiten sind die Spielregeln, Satzungen und Ordnungen des SHBV
und des DBV
3.4
Jeder
Schiedsrichter hat unaufgefordert und eigenverantwortlich seinen alle 2 Jahre
fälligen Leistungsnachweis auf zugelassenen Turnieren zu erbringen. Termine
hierzu
werden im offiziellen Mitteilungsblatt des SHBV bekannt gegeben. Sie gelten
damit als
zugestellt. Für die Weitergabe bzw. deren Unterlassung haftet der Heimverein.
3.5
Jeder
Schiedsrichter hat Veränderungen seiner Personalien und Vereinswechsel dem
AfSR unverzüglich anzuzeigen
3.6
Ein
Schiedsrichter kann in mehreren Vereinen Mitglied sein. Seine
Schiedsrichtertätigkeit übt er für den Verein aus für den er spielberechtigt
ist.
Ein Schiedsrichter kann nur für einen Verein tätig sein.
3.7
Jeder
Verein muss für jede gemeldete Seniorenmannschaft einen bestätigten
Schiedsrichter stellen Für jeden fehlenden Schiedsrichter ist eine
Ordnungsgebühr
gem. SHBV-Satzung zu zahlen.
Vereine die erstmals an einer Spielrunde im Seniorenbereich teilnehmen, sind von dieser Regelung für die Dauer von zwei Jahren (Stichtag 1.9.) entbunden..
3.7 Unbestätigte Schiedsrichter dürfen eingesetzt werden wenn keine anderen zur Verfügung stehen.
§ 4 Kostenerstattung
4.l Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen erfolgt im Rahmen der SHBV-Finanzordnung, sofern der Schiedsrichtereinsatz vom SHBV-Präsidium genehmigt worden ist. Die Kosten für Schiedsrichtereinsätze für Vereine trägt der anfordende Verein.
§ 5 Schlussbestimmung
5.l Jeder
Schiedsrichter hat sich auf Anforderung durch den AfSR zur Verfügung zu
stellen.
Schiedsrichteraufgaben im Auftrag des SHBV haben Vorrang vor allen anderen
Belangen ( z.B. Punktspiele, Ranglistenspiele, Meisterschaften). Der AfSR kann
in Härtefallen Ausnahmen zulassen.
5.2 Für nicht in dieser Ordnung geregelten Bereiche gilt die DBV-Schiedsrichterordnung und deren Anlagen
§ 6 Inkrafttreten
6.l Diese Ordnung ersetzt die Schiedsrichterordnung vom 30. Mai 1981
6.2 Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Verbandstag in Kraft.
Neufassung vom 31.5.2003 - Verbandstag in Kiel
Quelle: Unterlagen SHBV
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